2.33.10 (ma11p): 10. Außerhalb der Tagesordnung: Aufhebung des Gesetzes vom 17. Juli 1923 über Kündigungsverbot und Wiedereinstellungspflicht im besetzten Gebiet.

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10. Außerhalb der Tagesordnung: Aufhebung des Gesetzes vom 17. Juli 1923 über Kündigungsverbot und Wiedereinstellungspflicht im besetzten Gebiet11.

11

Das „Gesetz über die Wiedereinstellung und Kündigung in Teilen des Reichsgebiets“ vom 17.7.23 (RGBl. I, S. 648 ) verbot den Betrieben des besetzten Gebiets, weitere Entlassungen von Arbeitskräften vorzunehmen; außerdem wurden die Betriebe verpflichtet, die seit dem 11.1.23 entlassenen Arbeitnehmer nach einem von der RReg. zu bestimmenden Zeitpunkt wiedereinzustellen. Die letztere Bestimmung wurde indessen nicht in Kraft gesetzt.

In einer Eingabe an den RArbM vom 26. 11. hatte die Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände gefordert, das Gesetz formell aufzuheben, da es seit der Aufgabe des passiven Widerstandes praktisch undurchführbar geworden sei (R 43 I /190 , Bl. 77-81).

Der Reichsarbeitsminister berichtete ferner, daß der Fünfzehnerausschuß des Reichstags der Aufhebung des Gesetzes vom 17. Juli 1923 über Kündigungsverbot[139] und Wiedereinstellungspflicht im besetzten Gebiet durch Verordnung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes zugestimmt habe.

Das Kabinett ermächtigte den Reichsarbeitsminister, eine entsprechende Verordnung zu erlassen12.

12

Am 20.12.23 wird das genannte Gesetz durch eine VO auf Grund des Ermächtigungsgesetzes aufgehoben (RGBl. I, S. 1246 ).

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