1.97.4 (ma12p): 4. Außerhalb der Tagesordnung: Aufnahme des Memorandums betreffend Völkerbund im Auslande.

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4. Außerhalb der Tagesordnung: Aufnahme des Memorandums betreffend Völkerbund im Auslande.

Der Reichsminister des Auswärtigen teilte mit, daß die Aufnahme des Memorandums9 im allgemeinen als günstig zu bezeichnen sei. MacDonald habe erklärt, es wäre besser gewesen, die Deutschen hätten bereits in Genf10 ihre Fragen gestellt. Ihm, MacDonald, scheine vor allem der Satz bedenklich, daß die Durchführung des Gutachtens von vertragsmäßigen Zuständen an Ruhr und Rhein abhängig sei. Hierzu müsse er, Stresemann, bemerken, daß dieser Satz wörtlich aus dem Briefe MacDonalds an Herriot11 stamme. Herriot seinerseits habe erklärt, er werde sich Zeit zur Beantwortung lassen. Mussolini habe sich freundlich geäußert und sogar zugesagt, eventuell für Kolonialmandate in Deutschland [!] einzutreten. Ebenso habe sich Belgien zustimmend geäußert. Somit sei die Aufnahme im allgemeinen nicht schlecht12.

9

Zum dt. Memorandum an die im Völkerbundsrat vertretenen Regierungen vom 29. 9. s. Dok. Nr. 306, P. 3. Einige Botschaftsberichte über die erste Reaktion auf das Memorandum befinden sich abschriftl. in R 43 I /484 , Bl. 147-167.

10

D. h. während der 5. Völkerbundsversammlung in Genf im Sept. 1924.

11

Gemeint ist anscheinend der Brief MacDonalds an Herriot vom 16. 8. betr. Ruhrräumung (abgedr. im dt. Weißbuch: Die Londoner Konferenz Juli-August 1924, Dok. Nr. 59; auch RT-Bd. 383 , Drucks. Nr. 446 , S. 54).

12

Zwischen dem 6. 10. und dem 1. 12. treffen die offiziellen Antwortnoten der zehn im Völkerbundsrat vertretenen Regierungen ein (sämtlich in R 43 I /485 , Bl. 32-51). Die Ratsmächte bekunden darin im allgemeinen ihr Verständnis für die dt. Forderung nach Einräumung eines ständigen Ratssitzes. Im übrigen wird der RReg. empfohlen, sie möge ihren Zulassungsantrag, über den der Völkerbund zu entscheiden habe, nicht mit Vorbedingungen und Vorbehalten verknüpfen. Insbesondere der dt. Vorbehalt bezüglich des Art. 16 (Beteiligung an Bundesexekutionen) sei mit den Prinzipien und der Satzung des Völkerbundes kaum zu vereinbaren. S. des weiteren Dok. Nr. 366, Anm. 1.

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