1.17 (ma12p): Nr. 230 Der Reichs-Landbund an die Reichsregierung. 21. Juni 1924

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[729] Nr. 230
Der Reichs-Landbund an die Reichsregierung. 21. Juni 1924

R 43 I /2416 , Bl. 248

[Wiedereinführung der suspendierten Agrarzölle]

Die deutsche Landwirtschaft steht am Ende ihrer Kraft. Das weitere produktive Schaffen wird dem für die gesamte Wohlfahrt des Staates wichtigsten Berufsstande nur dann möglich sein, wenn landwirtschaftliche Produkte und Produktionsmittel in richtige Preisspanne gesetzt werden.

Die Reichsregierung ersucht der Reichs-Landbund, sofort den gesetzgebenden Körperschaften ein besonderes Gesetz vorzulegen, durch das die Reichsregierung ermächtigt wird, die bisher für die Landwirtschaft suspendierten Zölle wieder in Kraft zu setzen und unverzüglich im Verordnungswege die landwirtschaftlichen Zölle, soweit nicht sonstige Hinderungsgründe bestehen, in Höhe der autonomen Sätze des Zolltarifs1 festzulegen.

1

Zolltarifgesetz vom 25.12.1902 (RGBl. S. 303 ).

Begründung:

Seit Beginn des Krieges ist der Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gegenüber der Industrie ein durchaus unparitätischer gewesen. Mit dem 4. August 1914 sind fast alle landwirtschaftlichen Zölle suspendiert worden2, nur für einen Teil der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist inzwischen der Zoll wieder eingeführt. Dagegen ist für die wichtigsten landwirtschaftlichen Produkte, darunter Getreide, Vieh, Fleisch, Kartoffeln, Gemüse usw. eine Wiedereinführung nicht erfolgt. Im Gegenteil, man hat auf dem Wege der Gesetzgebung diese Wiedereinführung noch besonders erschwert3.

2

S. die Bekanntmachung betr. vorübergehende Einfuhrerleichterungen vom 4.8.14 (RGBl. S. 352 ).

3

S. das Gesetz betr. Aufhebung vorübergehender Zollerleichterungen vom 5.4.22 (RGBl. I, S. 328 ).

Für die industriellen Erzeugnisse läßt sich demgegenüber feststellen, daß die auf ihnen liegenden Zölle während des Krieges nur in ganz verschwindend geringem Umfange außer Kraft gesetzt wurden. Diese Lücken im industriellen Zollschutze sind aber bereits längst wieder nicht nur geschlossen, sondern für eine ganze Reihe von industriellen Erzeugnissen sind die Zölle sogar nicht unwesentlich erhöht worden, und zwar nicht etwa nur, wie immer behauptet wird, ausschließlich für Luxusartikel. Neben diesem Zollschutze wurden die Industrieinteressen durch eine sehr große Zahl von Einfuhrverboten gefördert, wobei es unwesentlich ist, daß ein erheblicher Teil von ihnen im Laufe der Zeit wieder aufgehoben worden ist.

Es kann deshalb kein Wunder nehmen, daß die Preise der industriellen Erzeugnisse nicht unerheblich, teilweise sogar sehr erheblich über den Friedenspreisen liegen, während die landwirtschaftlichen Erzeugnisse stark unter Friedenspreis[730] stehen. Es entspricht daher nur einer billigen Forderung der Gerechtigkeit, der Landwirtschaft den gleichen Schutz durch Zölle zu gewähren, wie der Industrie4.

4

Zur weiteren Behandlung der Agrarzollfrage im Kabinett vgl. Dok. Nr. 235, P. 1.

Reichs-Landbund

Graf Kalckreuth

Hepp

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