2.109.1 (ma31p): Erwerbslosenfürsorge.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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RTF

Erwerbslosenfürsorge.

Der Reichsarbeitsminister erörtert die durch die Abstimmung im Reichstag entstandene Lage1. Er schlägt vor, auf Grund des § 10 des Gesetzes über Erwerbslosenfürsorge nunmehr eine Verordnung zu erlassen2, die materiell der Vorlage der Regierung entspricht und sie gemäß Artikel 77 der Reichsverfassung dem Reichsrat zur Anhörung zu unterbreiten.

1

Dem RT lag ein von den Regierungsparteien unterstützter Antrag des Sozialpolitischen Ausschusses vor, die Hauptunterstützung für ledige Erwerbslose um 15% und für alle übrigen Unterstützungsempfänger um 10% zu erhöhen (vgl. Dok. Nr. 104, Anm. 3). In der RT-Sitzung vom 8. 11. wurde jedoch mit den Stimmen der SPD, der KPD und der DNVP ein sozialdemokratischer Antrag angenommen, der eine Erhöhung sämtlicher Hauptunterstützungen um 30% und der Familienzuschläge um 20% verlangte (RT-Bd. 410 , Drucks. Nr. 2617 ). In der Sache lehnten die Deutschnationalen den SPD-Antrag ab, verhalfen ihm aber dennoch aus taktischen Gründen zur Annahme, um RReg. und Regierungsparteien zu zwingen, sich offen von den sozialdemokratischen Forderungen zu distanzieren. RArbM Brauns erklärte nach der Abstimmung, daß für die RReg. wahrscheinlich nicht die Möglichkeit bestehe, den Beschluß des RT auszuführen (RT-Bd. 391, S. 7949 –7956, 7960–7963).

2

§ 10 Abs. 1 der „Verordnung über Erwerbslosenfürsorge“ vom 16.2.24 (RGBl. I, S. 127 ) ermächtigte den RArbM, die Höhe der Erwerbslosenunterstützung nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitslosenvermittlung durch Anordnung festzusetzen.

[305] Das Kabinett beschloß, die schon vorbereitete Anordnung über die Höhe der Unterstützungssätze der Erwerbslosenfürsorge nach den Anträgen der Regierungsparteien und den Beschlüssen des sozialpolitischen Ausschusses des Reichstags den morgen zusammentretenden Ausschüssen des Reichsrats zu unterbreiten; infolgedessen kann damit gerechnet werden, daß die neuen Sätze mit Wirkung vom 8. November in Kraft treten werden3.

3

Nach Zustimmung der zuständigen Reichsratsausschüsse wurde am 9.11.26 die Anordnung des RArbM über die neuen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge mit Wirkung vom 8. 11. erlassen (RArbBl. 1926, S. 362). In einer Erklärung vor dem RT rechtfertigte RArbM Brauns das Vorgehen der RReg. in dieser Frage (RT-Bd. 391, S. 7965  f.); vgl. Politisches Jahrbuch 1926, S. 262 f.; Schultheß 1926, S. 158 f.; Egelhaaf 1926, S. 164 f.

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