2.186.7 (ma31p): 6. Volkstrauertag.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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6. Volkstrauertag19.

19

In einer Kabinettsvorlage vom 15.1.27 teilte der frühere RIM Külz mit, daß der „Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge“ beschlossen habe, den Volkstrauertag 1927 wiederum am 5. Sonntag vor Ostern „Reminiscere“ (13. 3.) zu begehen. Der Volksbund habe den RIM gebeten, auch in diesem Jahr darauf hinzuwirken, daß dieser Tag allgemein als Gedenktag für die Opfer des Krieges begangen werde und daß die hierfür erforderlichen Verwaltungsanordnungen getroffen werden. Im vorigen Jahr hätten jedoch einige Länder ernste Bedenken mit der Begründung erhoben, daß die Bestimmung eines Volkstrauertages, statt von einer privaten Organisation angeregt zu werden, der reichsgesetzlichen Regelung bedürfe und daß sich in einigen Teilen des Reichs der Totensonntag bzw. der Allerseelentag bereits als Gedenktag für die Kriegsopfer eingebürgert habe. Für die Begehung des Gedenktags am 13. 3. schieden überdies die Länder Bayern, Sachsen und Württemberg aus, Sachsen wegen der Leipziger Messe, Bayern und Württemberg wegen ihres Sondergedenktags im November. In den katholischen Diözesen Preußens werde der Gefallenen am Bußtag besonders gedacht. Er, der RIM, habe sich deshalb in diesem Jahr darauf beschränkt, den Landesregierungen in einem (beigefügten) Rundschreiben die Bitte des Volksbundes mitzuteilen und ihnen die weitere Veranlassung anheimzustellen. Abschließend bat der RIM, über die Frage der Beflaggung der Reichsgebäude an dem vom Volksbund veranstalteten Gedenktag eine Kabinettsentscheidung herbeizuführen (R 43 I /711 , Bl. 101–102). Hierzu erklärte der PrMinPräs. Braun in einem Schreiben an den RK vom 3. 2., daß nach Ansicht der PrStReg. „nur ein auf gesetzlicher Regelung beruhender, nach sorgfältiger Berücksichtigung aller politischen, religiösen und wirtschaftlichen Momente bestimmter, allgemeiner deutscher Erinnerungstag durch Maßnahmen der Regierungen anerkannt und gefördert werden darf“. Die PrStReg. sähe sich deshalb „nicht in der Lage, die Bestrebungen des Volksbundes auf Veranstaltung eines Trauertages durch irgendwelche Verwaltungsmaßnahmen zu unterstützen, insbesondere glaubt sie auch davon absehen zu müssen, die Halbmastbeflaggung der öffentlichen Gebäude an diesem Tage anzuordnen“ (R 43 I /711 , Bl. 105).

Auf Vorschlag des Reichsministers des Innern wurde beschlossen, daß in[543] diesem Jahre an die Länderregierungen wegen einer Beteiligung an dem vom Volksbund für Kriegsgräberfürsorge beabsichtigten Volkstrauertag nicht herangetreten werden solle. Es wurde jedoch für erwünscht erklärt, daß sich möglichst viele der Herren Reichsminister an der Veranstaltung beteiligen20.

20

An der Gedenkfeier für die Kriegsopfer, die der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am 13.3.27 im Plenarsaal des RT veranstaltete. Der RPräs. hatte seine Teilnahme an der Gedenkfeier bereits zugesagt (R 43 I /711 , Bl. 108–113).

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