2.192.4 (ma31p): 4) Verleihung von Titeln und Orden.

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4) Verleihung von Titeln und Orden.

Beiderseitiges Einverständnis, daß der gegenwärtige Zustand (Verbot durch die Reichsverfassung einerseits und Verleihung von Titeln durch die Bayerische[566] Regierung andererseits) auf die Dauer untragbar ist. Zunächst müßte nachgeprüft werden, ob ein verfassungsänderndes Gesetz augenblicklich völlig unmöglich ist. Nach dem früheren Vorschlag des Herrn Ministers Külz brauche die Abänderung nur darin zu bestehen, daß der Verbotsabsatz gestrichen und dafür eingefügt wird, daß die Verleihung von Titeln und Orden durch ein Reichsgesetz bestimmt werde9. Dieses besondere (nicht mehr verfassungsändernde) Reichsgesetz könnte dann zu passender Zeit folgen. Sollte diese Lösung nicht möglich sein, so wünscht Preußen einen energischen Schritt des Reichs gegenüber Bayern. Sollte Bayern sich dann auf den Standpunkt stellen, daß es sich nur um Verleihung von Amtsbezeichnungen handele, so müsse die Frage durch den Staatsgerichtshof entschieden werden10.

9

Siehe dazu Dok. Nr. 162, P. 4.

10

Auf Grund eines Kabinettsbeschlusses vom 21.1.29 stellte der RIM beim Staatsgerichtshof den Antrag, die Verleihung von Ehrentiteln durch die Bayer. Reg. für verfassungswidrig zu erklären. Siehe diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 108, Ministerbesprechung, P. 2 (Aktenmaterial hierzu in R 43 I /2599 ).

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