2.230.1 (ma31p): 1. Republikschutzgesetz.

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1. Republikschutzgesetz.

Der Reichskanzler eröffnete die Besprechung.

Der Abgeordnete Graf Westarp führte aus, daß seine Fraktion gestern (10. Mai) keinen bindenden Beschluß über die Angelegenheit gefaßt habe. Er könne jedoch mit Sicherheit sagen, daß bei seiner Fraktion keine Neigung für eine Verlängerung des Republikschutzgesetzes bestehe. Der Grund hierfür sei schon in der Enstehungsgeschichte des Gesetzes zu suchen. Unzweifelhaft sei das Gesetz als ein ausgesprochenes Kampfgesetz gegen die Deutschnationalen geschaffen worden.

Für die Aufhebung des Gesetzes sprächen vielerlei Gründe. Er müsse zunächst auf die Reichstagsresolution vom 10. März 1926 hinweisen, in der eine[731] Aufhebung des Gesetzes verlangt werde1. Es sei ferner gerade vom Standpunkt der Republik aus erwünscht, daß das Gesetz nicht länger in Kraft bleibe. Durch die Aufhebung könne sich die Republik viel eher Freunde erwerben als durch die Beibehaltung des Gesetzes. Auf zwei Punkten werde die Deutsch-nationale Fraktion nach seiner Auffassung unbedingt bestehen: auf einer Beseitigung des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik und auf einer Aufhebung des § 23 des Republikschutzgesetzes2. Daß dem § 23 keine große praktische Bedeutung mehr zukomme, könne wohl kaum bezweifelt werden. Die ideelle Bedeutung dieses Paragraphen liege darin, daß sie den Kaiser zu einem Staatsbürger minderen Rechts mache.

1

Eine solche Resolution vom 10.3.26 konnte nicht ermittelt werden. Der RT hatte bereits am 22.1.26 eine vom Haushaltsausschuß vorgelegte Entschließung angenommen, in der die RReg. ersucht wurde, das Republikschutzgesetz aufzuheben (RT-Bd. 401 , Drucks. Nr. 982 , IIIe; RT-Bd. 388, S. 5098 ).

2

Wortlaut des § 23 in Anm. 7 zu Dok. Nr. 90.

Was den Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik anlange, so habe sich dieser wohl nirgends Freunde erworben. Es werde wohl am besten sein, die zu seiner Zuständigkeit gehörigen Sachen dem Reichsgericht zu übertragen3.

3

Durch das „Gesetz zur Abänderung des Gesetzes zum Schutze der Republik“ vom 31.3.26 (RGBl. I, S. 190 ) war bereits die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs in Strafsachen beseitigt worden. Seitdem war der Staatsgerichtshof nur noch für die auf Grund des Republikschutzgesetzes zu treffenden Verwaltungsentscheidungen zuständig.

Der Reichskanzler führte aus, daß es kaum angängig sei, den § 23 des Republikschutzgesetzes aufzuheben. Grundsätzlich stehe er nach wie vor auf dem Standpunkt, daß eine Verlängerung des Gesetzes in toto alle Schwierigkeiten beseitigen werde.

Der Abgeordnete v. Guérard (Zentrum) wies darauf hin, daß bei der Reichstagsentschließung vom 10. März 19264 kein Mitglied des Zentrums für die Aufhebung des Republikschutzgesetzes gestimmt habe. Die jetzige Situation sei im übrigen klar. Es existierten die Richtlinien, in denen der Schutz der Republik vereinbart worden sei5. Deshalb könne eine Aufhebung des Republikschutzgesetzes nicht in Frage kommen; sie sei auch für das Zentrum ganz untragbar6. Er (v. Guérard) hätte es für besser gehalten, daß das ganze Problem möglichst ruhig behandelt worden wäre. Leider habe der Abgeordnete von Freytagh-Loringhoven durch seine Ausführungen viel Aufsehen erregt. Eine Verlängerung des ganzen Gesetzes sei das richtige, dadurch würden alle etwaigen Koalitionsschwierigkeiten vermieden. Der § 23 müsse unbedingt in Kraft bleiben, anderenfalls seien schlimme politische Folgen zu befürchten. Auch der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik werde bleiben müssen. Keinesfalls sei das Gesetz jetzt noch ein Kampfgesetz gegen die Deutschnationalen.

4

Siehe Anm. 1.

5

Gemeint sind die „Richtlinien der künftigen Regierungspolitik“, die bei den Verhandlungen über die Bildung des Kabinetts Marx IV von den Koalitionsparteien vereinbart worden waren. Text der Richtlinien in Anm. 3 zu Dok. Nr. 177.

6

In einer Fraktionssitzung vom 10.5.27 hatte sich die Zentrumsfraktion für eine zweijährige Verlängerung des Republikschutzgesetzes ausgesprochen. Siehe Morsey, Zentrumsprotokolle, Dok. Nr. 154.

[732] Der Abgeordnete Dr. Scholz führte aus, daß seine Fraktion naturgemäß das Problem ruhiger betrachte als die Deutschnationale Fraktion. Materiell stimme er allerdings im wesentlichen mit den Ausführungen des Grafen Westarp überein. Auch sei er dringend gegen ein Fortbestehen des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik, der sich überall mißliebig gemacht habe, auch bei der Linken. Eine Aufhebung des § 23 des Republikschutzgesetzes halte er für höchst unerwünscht. Durch die Aufhebung würde man der Opposition nur Agitationsstoff geben. Nach seiner Meinung sei eine Erklärung des ehemaligen Kaisers etwa des Inhalts, daß er in den nächsten Jahren nicht nach Deutschland zurückzukehren beabsichtige, nicht zu erwarten.

Der Reichskanzler führte aus, daß der Fortfall des § 23 auch außenpolitisch unerwünscht sein müsse. Er bedauere es, daß der Minister Dr. Stresemann bei der Besprechung nicht zugegen sei. Es würde von Interesse sein, seine Ansicht hierüber zu hören.

Der Abgeordnete Leicht (Bayer. Volkspartei) erklärte zunächst, daß er nur für seine Person spreche, weil er die ganze Angelegenheit streng vertraulich habe behandeln wollen. Auch er sei der Auffassung, daß alle Schwierigkeiten am einfachsten durch eine Verlängerung des Gesetzes vermieden würden. Da sich diese Lösung offenbar nicht erreichen lasse, so halte er eine Lösung in dem Sine für zweckmäßig, wie sie von Dr. Scholz vorgeschlagen worden sei.

Der Abgeordnete Graf Westarp (D.Nat. Volkspartei) führte aus, daß bei Vereinbarung der Richtlinien7 nicht über das Republikschutzgesetz gesprochen worden sei. Bezüglich der Aufhebung des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik glaube er auf die Zustimmung der Abgeordneten Dr. Scholz und Dr. Leicht rechnen zu können.

7

Siehe Anm. 5.

Der Abgeordnete v. Guérard (Zentrum) erklärte es für unzweckmäßig, eine Erklärung des ehemaligen Kaisers in der Richtung herbeizuführen, daß er (der Kaiser) nicht beabsichtige, in den nächsten Jahren nach Deutschland zurückzukehren.

Der Reichswirtschaftsminister befaßte sich mit der Frage der technischen Gestaltung des neuen Gesetzes. Er führte aus, daß wohl zunächst der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik für die im Gesetz vorgesehenen Materien weiterhin zuständig bleiben müsse, daß jedoch vielleicht in einer Erklärung der Regierungsparteien zum Ausdruck gebracht werden könne, daß die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik möglichst bald beseitigt werden solle und dafür die Zuständigkeit des neu zu schaffenden Reichsverwaltungsgerichts8 geschaffen werden solle. In der Erklärung der Parteien müsse auch zum Ausdruck kommen, daß die materiellen strafrechtlichen und vereinsrechtlichen Bestimmungen des Republikschutzgesetzes möglichst bald in das neue Strafgesetzbuch beziehungsweise in andere Gesetze aufgenommen werden sollten.

8

Der Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Reichsverwaltungsgerichts war am 9.3.26 dem RR vorgelegt worden. Siehe dazu Dok. Nr. 192, P. 10.

[733] Über die weitere Art des Vorgehens stellte der Reichskanzler fest, daß das Reichskabinett jetzt zunächst eine Vorlage fertigen werde9. Alsdann werde es nötig sein, erneut mit den Parteiführern oder dem Interfraktionellen Ausschuß zu beraten.

9

Siehe Dok. Nr. 231, Ministerbesprechung, P. 5.

Der Abgeordnete v. Guérard äußerte den Wunsch, keinesfalls den Rechtsausschuß mit der Materie zu befassen.

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