2.30.1 (ma31p): 1. Entwurf eines weiteren Gesetzes über die Aussetzung von Verfahren.

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1. Entwurf eines weiteren Gesetzes über die Aussetzung von Verfahren1.

1

Das „Gesetz über die Aussetzung der Rechtsstreitigkeiten über die Auseinandersetzung mit den ehemals regierenden Fürstenhäusern“ vom 13.2.26 (RGBl. I, S. 101 ) und das „Gesetz über die Aussetzung von Verfahren“ vom 3.4.26 (RGBl. I, S. 191 ) liefen am 30.6.26 ab; durch diese beiden „Sperrgesetze“ sollten gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Ländern und den Fürstenhäusern bis zu einer gesetzlichen Regelung der Fürstenabfindung unterbunden werden.

Der dem Kabinett vom RJM und RIM vorgelegte „Entwurf eines weiteren Gesetzes über die Aussetzung von Verfahren“, der als verfassungsändernd bezeichnet war, verlängerte die Geltungsdauer der beiden genannten Gesetze bis zum 31.12.26 (R 43 I /2207 , Bl. 74–75). Hierzu heißt es im Referentengutachten Wiensteins vom 23. 6.: „Da es schon jetzt als ausgeschlossen angesehen werden muß, den Gesetzentwurf der Regierung über die Fürstenauseinandersetzung [vgl. Dok. Nr. 29, Anm. 1] bis zum 30. 6. im Reichstag durchzubringen, wird die Aussetzung der Rechtsstreitigkeiten über die Auseinandersetzung mit den ehemals regierenden Fürstenhäusern auch über den 30. 6. hinaus angeordnet werden müssen.“ (R 43 I /2207 , Bl. 78).

Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu2.

2

Der „Entwurf eines weiteren Gesetzes über die Aussetzung von Verfahren“ wurde noch am 23. 6. dem RR zugeleitet und von diesem am 24. 6. angenommen. Die Vorlage an den RT erfolgte am 29. 6. (RT-Bd. 409 , Drucks. Nr. 2499 ). Siehe dazu Dok. Nr. 45, P. 1.

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