2.34.5 (ma31p): 5. Verwaltungskostenzuschüsse der deutschen Reichsbahn-Gesellschaft an die Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer.

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RTF

[82]5. Verwaltungskostenzuschüsse der deutschen Reichsbahn-Gesellschaft an die Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete über das in Aussicht genommene Schreiben an die Reichsbahnverwaltung9.

9

Am 23.4.25 hatte der RFM dem RT den „Entwurf eines Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden“ vorgelegt (RT-Bd. 400 , Drucks. Nr. 801 ; als Gesetz ausgefertigt am 10.8.25: RGBl. I, S. 252 ). Die §§ 8–10 des Gesetzes verpflichteten die RB-Gesellschaft, an die Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer Verwaltungskostenzuschüsse zu entrichten. Die RB-Gesellschaft vertrat jedoch die Auffassung, daß diese Bestimmungen gegen § 14 des RB-Gesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 274 ) verstießen, wonach die Gesellschaft von jeder neuen direkten Steuer befreit sein soll. Da eine Einigung hierüber nicht erzielt werden konnte, rief die RB-Gesellschaft am 11.5.25 die Entscheidung des RB-Gerichts an. Das Gericht entschied mit Urteil vom 13.3.26, daß die §§ 8–10 des Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und Gemeinden, soweit sie die RB beträfen, mit § 14 des RB-Gesetzes unvereinbar seien (Vorgänge hierzu in R 43 I /1062 ).

Am 19.5.26 übersandte RFM Reinhold dem StSRkei den Entwurf eines Schreibens des RFM an den Generaldirektor der RB-Gesellschaft, in dem es u. a. heißt: Die dem Urteil des RB-Gerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung halte er, der RFM, für unzutreffend. Die RB-Gesellschaft sei eine dt. Gesellschaft, die den dt. Gesetzen unterworfen sei. Obwohl es den dt. Organen der Gesellschaft obliege, den dt. Charakter der Gesellschaft zu wahren, habe die Gesellschaft „formal-rechtliche Möglichkeiten“ des RB-Gesetzes benutzt, „um gegen die Geltung eines deutschen Reichsgesetzes anzugehen. Durch das Reichsbahngericht versucht sie, den Reichsgesetzgeber zu zwingen, gesetzliche Vorschriften […] zu widerrufen. Die Reichsbahngesellschaft hat also aus ihrer besonderen Rechtsstellung heraus einen Angriff gegen das oberste aller Hoheitsrechte, die Gesetzgebungsgewalt, unternommen. Statt sich die Wahrung der Hoheitsrechte des Reichs angelegen sein zu lassen, hat sie eine Lage herbeizuführen gesucht, die mit der Würde des Reichs unvereinbar ist.“ Der RFM erwarte, daß die RB-Gesellschaft ungeachtet des ergangenen Gerichtsurteils die Verwaltungskostenzuschüsse leisten werde (R 43 I /1062 , Bl. 84–86). RVM Krohne riet jedoch von einer Absendung dieses Schreibens dringend ab. Obwohl er die Kritik an dem Vorgehen der RB-Gesellschaft für berechtigt halte, verspreche er sich von einem nochmaligen Einspruch der RReg. keinen Erfolg (RVM an RK, 28.5.26, R 43 I /1062 , Bl. 95).

Der Reichsverkehrsminister äußerte Bedenken gegen dieses Schreiben, da er befürchte, daß auch daraufhin die Reichsbahn sich ablehnend verhalten werde.

Der Reichsarbeitsminister regte an, ob man nicht die Reichsbahn veranlassen könne, die erforderlichen Beträge freiwillig zur Verfügung zu stellen.

Der Reichsverkehrsminister hielt diesen Weg für kaum gangbar, die Gemeinden hätten einen gesetzlichen Anspruch auf die Zuschüsse.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich bereit, die Angelegenheit nochmals innerhalb seines Ressorts und in Gemeinschaft mit dem Reichsverkehrsminister[83] zu überprüfen und werde sodann die Angelegenheit nochmals dem Kabinett unterbreiten10.

10

Nach Verhandlungen mit dem RFMin. erklärte sich die RB-Gesellschaft schließlich bereit, freiwillig und widerruflich einen jährlichen Betrag von 2,5 Mio RM als Verwaltungskostenzuschuß an bedürftige Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer zu zahlen (RFM an Landesregierungen, 31.12.26, R 43 I /1062 , Bl. 138–140).

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