1.151.1 (ma32p): 1. Reichsverwaltungsgericht.

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1. Reichsverwaltungsgericht1.

1

Siehe Dok. Nr. 392.

a)

Zuständigkeiten des Reichsverwaltungsgerichts.

Ministerialdirektor v. Kameke erläuterte die über diesen Punkt zwischen dem Reichsministerium des Innern und dem Reichsfinanzministerium bestehenden Meinungsverschiedenheiten.

Der Reichswirtschaftsminister sprach sich für den Standpunkt des Reichsfinanzministeriums, also für die Einführung einer Generalklausel mit negativer Enumeration aus.

[1223] Der Reichsminister des Innern betonte die politischen Schwierigkeiten, die der Einführung einer Generalklausel entgegenständen. Besonders dann, wenn man den Gesetzentwurf noch vor den Neuwahlen zum Reichstag durchbringen wolle, müsse man gerade bei diesem Punkt vorsichtig sein.

Der Reichspostminister äußerte sich in demselben Sinne wie der Reichsminister des Innern.

Bei der Abstimmung wurde der Vorschlag des Reichsfinanzministeriums, also die Einführung einer Generalklausel mit negativer Enumeration, mit 5 gegen 5 Stimmen angenommen.

Der Reichskanzler stimmte für die Auffassung des Reichsfinanzministeriums, der Reichswehrminister enthielt sich der Stimme.

Der Reichsminister des Innern betonte, daß er auf jeden Fall wegen dieses Punktes sich noch mit der Preußischen Staatsregierung ins Benehmen setzen müsse2.

2

Am 14.1.28 schrieb RIM v. Keudell an den RK: „Das Reichskabinett hat durch seine heutige [!] Abstimmung über die Einführung der Generalklausel für die Zuständigkeit des Reichsverwaltungsgerichts sich im Gegensatz zu dem Vorschlag des Unterzeichneten [Keudell] dem Standpunkt des Herrn Staatssekretärs des Reichsfinanzministeriums [Popitz] angeschlossen. Damit ist, wie ich wiederholt auszuführen die Ehre hatte, m. E. die Möglichkeit geschwunden, die Vorlage ohne schwersten Kampf mit den süddeutschen Ländern noch in dieser Session zu verabschieden und derselbe Zustand wie bei dem Steuervereinheitlichungsgesetz hergestellt. Ich ziehe aus diesem Ergebnis für meine Person zunächst die Konsequenz, daß ich mich als aus der Kabinettskommission für die Verwaltungsreform unbeschadet meiner andauernden Gesamtzuständigkeit auf diesem Gebiet als ausgeschieden betrachte.“ (R 43 I /988 , Bl. 126).

b)

Verfahren vor dem Reichsverwaltungsgericht.

Ministerialdirektor v. Kameke erläuterte den Sachverhalt.

Staatssekretär Dr. Popitz wiederholte seinen in der Ministerbesprechung am Vormittage bereits gemachten Vermittlungsvorschlag, das Verfahren vor dem Reichsverwaltungsgericht im Gesetz einheitlich zu regeln, jedoch Ausnahmen für die Fälle festzusetzen, wo in den Ländern ein Parteistreitverfahren bestehe. In diesen Fällen solle sich das Verfahren vor dem Reichsverwaltungsgericht nach dem in dem betreffenden Lande vorgeschriebenen Verfahren richten.

Der Vermittlungsvorschlag des Staatssekretärs Dr. Popitz wurde bei der Abstimmung unter der Voraussetzung angenommen, daß nicht das Reichsministerium des Innern bei näherer sachlicher Prüfung noch besondere Bedenken äußern sollte.

c)

Übergang der Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofs auf das Reichsverwaltungsgericht.

Es bestand Einverständnis darüber, daß auch die Frage der Zuständigkeit für Entscheidungen gemäß Artikel 13 Abs. 2 der Reichsverfassung in die Regelung mit einbezogen werden solle. Den beteiligten Ressorts bleibt vorbehalten zu prüfen, wie die Zuständigkeiten des Reichsgerichts (Privatrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht) und des Reichsverwaltungsgerichts (öffentliches Recht) abgegrenzt werden können.

[1224] Im übrigen sprach sich das Reichskabinett bei der Abstimmung mit 4 gegen 4 Stimmen dafür aus, daß die Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofs am 1. April 1930 auf das Reichsverwaltungsgericht übergehen.

Der Reichskanzler stimmte für diesen Beschluß.

Grundsätzlich wurde der Beschluß gefaßt, den Gesetzentwurf, der in neu redigierter Fassung dem Reichskabinett nochmals zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen sei, nach Kräften vorwärts zu treiben3.

3

Nach langwierigen und kontroversen Ressortberatungen, in deren Verlauf die Entwurfsfassung mehrfach abgeändert wurde (umfangreiches Material in R 43  I /988  und 989 ), wurde der „Entwurf eines Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht“ am 26.8.30 dem RR vorgelegt (RR-Drucks. 1930, Nr. 155). Zur Verabschiedung des Gesetzes kam es jedoch nicht. Die Errichtung eines Reichsverwaltungsgerichts erfolgte durch Erlaß des „Führers und Reichskanzlers“ vom 3.4.41 (RGBl. I, S. 201 ; erste Durchführungs- und ErgänzungsVO vom 29.4.41, RGBl. I, S. 224 ; zweite Durchführungs- und ErgänzungsVO vom 13.12.41, RGBl. I, S. 767 ).

Über Einzelheiten des Entwurfs soll einem weiteren Beschluß des Reichskabinetts gemäß in der Länderbesprechung am 16. und 17. Januar 1928 von seiten des Reichskabinetts nichts gesagt werden.

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