2.2.2 (mu11p): 2. Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 170 der Reichsverfassung. 3. Entwurf zum Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Freistaat Bayern über den Übergang der Post- und Telegraphenverwaltung Bayerns in das Reich. 4. Entwurf eines Staatsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Volksstaat Württemberg über den Übergang der Post- und Telegraphenverwaltung Württembergs in das Reich.

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2. Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 170 der Reichsverfassung.
3. Entwurf zum Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Freistaat Bayern über den Übergang der Post- und Telegraphenverwaltung Bayerns in das Reich.
4. Entwurf eines Staatsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Volksstaat Württemberg über den Übergang der Post- und Telegraphenverwaltung Württembergs in das Reich.

Den Entwürfen wurde zugestimmt8. Der Reichspostminister wird das Weitere veranlassen9.

8

In der Begründung zu den Staatsverträgen führte der RPM aus: „Die vorliegenden Staatsverträge sehen den Übergang der Post und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs an das Reich zum 1.4.20 vor, zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Reich auch die Eisenbahnen und Wasserstraßen der Länder übernimmt, und ein Jahr früher, als Artikel 170 der Reichsverfassung es spätestens fordert. Nach den Verträgen soll sich der Übergang in der Hauptsache unter folgenden Bedingungen vollziehen: 1. Übertragung der Verwaltung sowie des gesamten beweglichen und unbeweglichen Eigentums der bayerischen und württembergischen Posten und Telegrafen auf das Reich gegen Zahlung einer für Bayern auf 620 und für Württemberg auf 250 Mio Mark bemessenen einmaligen Entschädigung; 2. Übernahme des gesamten im Dienste der bayerischen und der württembergischen Post- und Telegraphenverwaltung stehenden Personals in den Dienst des Reichs unter Wahrung seiner durch das bisherige Dienstverhältnis erworbenen Rechte; 3. Durchführung der Vereinheitlichung des deutschen Post- und Telegraphenwesens unter Rücksichtnahme auf die bisherige Entwicklung“ (R 43 I /1993 , Bl. 89-107, hier: Bl. 104).

9

Die NatVers. stimmte dem GesEntw. und den Staatsverträgen am 24.4.20 zu (NatVers. Bd. 333, S. 5413 ).

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