2.81.4 (mu11p): 4. Bezahlung der Generalstreiktage.

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Das Kabinett Müller IHermann Müller Bild 146-1979-122-28APlakat der SPD zur Reichstagswahl 1920Plak 002-020-002Wahlplakat der DNVP Plak 002-029-006Wahlplakat der DDP Plak 002-027-005

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RTF

[195]4. Bezahlung der Generalstreiktage.

Ministerialdirektor Siefart teilte mit, daß der Entwurf der Verordnung über die Bezahlung der Generalstreiktage im Reichsrat verhandelt sei6. Es habe sich hierbei ergeben, daß Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Lübeck und Hamburg Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verordnung auf dem vorgeschlagenen Wege: Reichsrat und Ausschuß der Nationalversammlung, erhoben hätten; ihrer Auffassung nach könnte dies nur im Gesetzeswege geschehen. Mit Rücksicht hierauf habe er Vertagung der Angelegenheit beantragt. Falls es nicht gelänge Preußen, Württemberg und Sachsen zu einer Änderung ihrer Instruktionen [zu] veranlassen, würde die Vorlage fallen. Der Herr Reichskanzler übernahm es, mit dem Sächsischen Ministerpräsidenten und dem Württembergischen Gesandten entsprechend zu verhandeln. Staatssekretär Göhre wird mit dem Preuß. Ministerpräsidenten die Angelegenheit für Preußen aufnehmen, war aber zweifelhaft, ob der Staatsministerialbeschluß würde umgestoßen werden können. Eine Zurückziehung der Vorlage sollte jedoch nicht stattfinden. Der Weg durch ein Gesetz formell die Angelegenheit zu regeln, erschien bei der zu erwartenden, geringen Besetzung des Reichstags ausgeschlossen7.

6

Das RKab. hatte am 22.4.20 (P. 1 der Kabinettssitzung) einen VOEntw. des RArbM angenommen, der Verhandlungen zwischen den Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern über „eine billige Entschädigung“ für den Lohnausfall auf Grund des Generalstreiks vom 13. bis 20.3.20 vorsah; gegebenenfalls konnte der Schlichtungsausschuß angerufen werden. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte nicht überprüft werden, ob eine Arbeitseinstellung notwendig gewesen sei. Eine Rückerstattung der von den Arbeitgebern verauslagten Beträge werde nicht möglich sein (RR-Drucks. Nr. 133).

7

Zum Fortgang Dok. Nr. 92, P. 7.

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