2.58 (mu21p): Nr. 58 Der Reichskanzler an den Bayerischen Ministerpräsidenten. 8. November 1928

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Nr. 58
Der Reichskanzler an den Bayerischen Ministerpräsidenten. 8. November 1928

R 43 I /2021 , Bl. 8-11 Entwurf1.

1

Der Entwurf wurde vom RArbM am 7. 11. „unserer Abrede gemäß“ dem RK zugesandt, der ihn wahrscheinlich selbst redigierte (R 43 I /2021 , Bl. 6).

[Betrifft: Arbeitsschutzgesetzgebung und Auftragsverwaltung.]

Hochgeehrter Herr Ministerpräsident!

Nach2 Empfang Ihres Briefes vom 3. d. Mts.3 habe ich mich mit dem Herrn Reichsarbeitsminister in Verbindung gesetzt, da der Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes in seiner abgeänderten Fassung dem Reichskabinett bis heute[200] noch nicht vorliegt4. Auf Grund dieser Fühlungnahme habe ich die von Ihnen geltend gemachten Bedenken auf das ernstlichste geprüft, bin jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß sie mir durch die jetzige Fassung des Entwurfs des Arbeitsschutzgesetzes nicht gerechtfertigt erscheinen. Ich würde trotzdem Ihrem Wunsche nach Zurückstellung des Arbeitsschutzgesetzentwurfs näher getreten sein, wenn nicht die baldige Einbringung dieses Entwurfs im Reichstag5 erwartet würde. Die6 Neuregelung des Arbeitsschutzes ist einer der Programmpunkte der neuen Reichsregierung. Bereits in meiner Reichstagsrede vom 3. Juli d. Js., in der ich eine Erklärung für die neue Regierung abgab, habe ich angekündigt, daß die Reichsregierung den Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes dem Reichstag alsbald vorlegen werde7. Ich habe hinzugefügt, daß von den in diesem Entwurf behandelten Gebieten insbesondere auch die Regelung der Arbeitsaufsicht größte Aufmerksamkeit erfordere. „Die Reichsregierung“ – so fuhr ich fort – „hält eine einheitliche Ausgestaltung der Behörden der Arbeitsaufsicht und ihre gleichmäßige Tätigkeit unter einer mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten fachlichen Zentralbehörde auch unter Beteiligung der Arbeitnehmer im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes für unerläßlich.“ In dieser Erklärung war bereits ein vollständiges Programm für die Umarbeitung des Abschnitts „Arbeitsaufsicht“ enthalten in dem Sinne, wie es in dem jetzt vorliegenden Entwurf des Reichsarbeitsministeriums seine Verwirklichung gefunden hat. Gegen die bezeichneten Ausführungen der Regierungserklärung ist bisher ein Widerspruch nicht erhoben worden. Ich bin auch überzeugt davon, daß ein solcher Widerspruch nicht begründet wäre. Denn sowohl die Regierungserklärung über die Arbeitsaufsicht wie der Entwurf des Reichsarbeitsministeriums enthalten keinerlei grundsätzliche Neuerungen gegenüber dem Entwurf in der Fassung des Reichsrats (44. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt), ja nicht einmal gegenüber dem bestehenden Rechtszustand. Schon jetzt beruht die Schaffung der Gewerbeaufsicht auf Reichsgesetz (§ 139 b der Gewerbeordnung)8 und schon jetzt haben die Gewerbeaufsichtsbeamten auf Grund dieses Reichsgesetzes Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten, die dem Reichstag vorzulegen sind. Auf dieser Gesetzesgrundlage sind schon vor 50 Jahren vom Bundesrat Richtlinien für die Ausbildung und für die Tätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten beschlossen worden, und es hat sich auch weiterhin ein geordneter Einfluß der Reichszentralbehörde auf die Handhabung der Gewerbeaufsicht herausgebildet (Besprechungen mit den leitenden Gewerbeaufsichtsbeamten, Rundschreiben usw.), ein Einfluß, der sich allerdings nach der Überzeugung weiter Kreise[201] noch als zu schwach erwiesen hat. Der Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung hat diese Grundlagen lediglich weiter ausgebaut, indem er gewisse ganz allgemeine Vorschriften über die Organisation der Arbeitsaufsicht enthält.

2

Im Entwurf davor: „Sofort“.

3

Siehe Dok. Nr. 56.

4

Der Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes war am 17. 10. vom RArbMin. als Unterlage für die Ressortbesprechung am 2. 11. verteilt worden, jedoch dem Entwurf fehlte noch die Begründung (R 43 I /2020 , Bl. 327-429).

5

Dahinter im Entwurf: „eine politische und soziale Notwendigkeit wäre“.

6

Im Entwurf: „Ich vermag nicht zuzugeben, daß die Neuregelung des Arbeitsschutzes nicht bereits hinreichend geklärt und nicht vordringlich sei. Tatsächlich ist sie einer der wichtigsten Programmpunkte der neuen RReg., auf dessen baldige Erfüllung mindestens zwei der in der Regierung vertretenen Parteien den allergrößten Wert legen.“

7

Siehe RT-Bd. 423, S. 2 .

8

Der Paragraph behandelt die arbeitspolizeiliche Aufsicht der Länder; siehe RGBl. 1900, S. 968  und die Neufassungen in RGBl. 1908, S. 673  und RGBl. 1912, S. 142 .

Es ist Ihnen, sehr verehrter Herr Ministerpräsident, bekannt, daß seit der Verabschiedung des Entwurfs im Reichsrat sich der Vorläufige Reichswirtschaftsrat eingehend mit der Organisation der Arbeitsaufsicht befaßt hat, daß von den freien Gewerkschaften ein Gegenentwurf aufgestellt worden ist, der die Übernahme der Gewerbeaufsicht auf das Reich, die Verschmelzung der berufsgenossenschaftlichen Überwachung der Unfallverhütung mit der Gewerbeaufsicht und einen weitgehenden Einfluß der Selbstverwaltung verlangt, und daß zwei Abteilungen des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats sich für die Verreichlichung der Gewerbeaufsicht ausgesprochen haben9. Der Gedanke der Verreichlichung, der in erster Linie von den Gewerkschaften aller Richtungen vertreten wird, hat zweifellos auch im Reichstag eine starke Anhängerschaft, und es war somit Aufgabe der Regierung zu prüfen, ob diese Forderung im Interesse einheitlicher Durchführung des Arbeitsschutzes verwirklicht werden müsse. Wenn der Reichsarbeitsminister nach reiflicher Prüfung der Frage von dem Vorschlag einer Übernahme der Arbeitsaufsicht auf das Reich Abstand genommen hat, so ist dies in erster Linie aus den Gesichtspunkten geschehen, die Sie, sehr verehrter Herr Ministerpräsident, in Ihrem Brief entwickeln, daß nämlich die derzeitigen Beratungen über die Reichsreform es zur Zeit untunlich erscheinen lassen, der Gesamtlösung durch einschneidende Teilreform vorzugreifen. Aus diesem Grunde beläßt der Entwurf des Reichsarbeitsministeriums die Arbeitsaufsicht den Ländern und enthält nur solche organisatorischen Vorschriften, die an der jetzigen Organisation der Gewerbeaufsicht wenigstens in den größeren und mittleren Ländern überhaupt nichts Nennenswertes ändern. Unbedingt notwendig erschien nur, gerade wenn man verhüten will, daß der Reichstag radikalere Beschlüsse im Sinne der Verreichlichung führt, derjenigen Forderung Rechnung zu tragen, deren Berechtigung wohl fast von allen Seiten – so auch von der Arbeitgeberabteilung des Reichswirtschaftsrats – anerkannt wird, nämlich der nach größerer Einheitlichkeit in der Durchführung des Arbeitsschutzes. Nur im Sinne dieser Forderung hat der Entwurf gegenüber der Reichsratsfassung gewisse Änderungen erfahren. Aber auch nach dem neuen Entwurf sind die Arbeitsschutzämter wie die Oberarbeitsschutzämter reine Landesbehörden, die in den Organismus der Landesverwaltung vollständig eingegliedert bleiben und der Dienstaufsicht der obersten Landesbehörden unterstehen. Lediglich für einige wenige, eng begrenzte Fälle ist ein formales Beschwerdeverfahren eingeführt10, das in höchster Instanz[202] zur Erzielung der Rechtseinheit an eine Spruchstelle im Reichsarbeitsministerium führt.

9

Darauf hatte der RArbM bereits am 17. 10. hingewiesen und hinzugefügt: „Da jedoch die Länder gegen die Pläne einer Loslösung der Gewerbeaufsicht wegen ihres engen Zusammenhangs mit der allgemeinen Verwaltung erhebliche Bedenken ausgesprochen haben, begnügt sich der Entwurf mit einer stärkeren Vereinheitlichung und Zentralisation der Arbeitsaufsicht hinsichtlich ihres Aufbaus und ihrer Zuständigkeit“ (R 43 I /2020 , Bl. 327).

10

Bezieht sich auf § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, Satz 5, § 53 Abs. 3 des Entwurfs eines Arbeitsschutzgesetzes und auf § 6 Abs. 2 Satz 2 des Hausarbeitsgesetzes, vgl. Anm. 8 zu Dok. Nr. 62.

Handelt es sich also11 lediglich um einen gewissen Ausbau des bereits Vorhandenen ohne grundsätzliche Neuerungen, so darf ich wohl schon hiermit Ihre Annahme, daß es sich um die Einrichtung einer Auftragsverwaltung ganz besonderer Art handele, für widerlegt halten. Auftragsverwaltung ist nicht die Durchführung von Reichsgesetzen durch die Landesverwaltung. Sollte man den Begriff so weit ausdehnen, so würde ein großer Teil der gesamten Landesverwaltung sich als Auftragsverwaltung darstellen. Vielmehr dürfte Auftragsverwaltung nur dann vorliegen, wenn die Verwaltung selbst Reichsaufgabe ist, die vom Reich auf Landesorgane übertragen wird mit der Folge, daß die Landesbehörden den Weisungen der obersten Reichsbehörde im Einzelfall zu entsprechen haben. Diese Anweisungsbefugnis ist aber auch im Entwurf des Reichsarbeitsministeriums der obersten Reichsbehörde nicht zugesprochen. Selbst wenn aber Ihre Auffassung zuträfe, daß es sich um eine Auftragsverwaltung handele, so wird keinesfalls eine solche neu eingerichtet. Denn nach dieser Auffassung wäre auch schon die auf Grund des § 139 b der Gewerbeordnung geschaffene Gewerbeaufsicht Auftragsverwaltung, da auch für sie einheitliche Richtlinien gegeben sind. Wenn hier der Einfluß des Reichs etwas verstärkt wird, so würde jedenfalls der künftigen Regelung der Auftragsverwaltung im Reiche damit keineswegs präjudiziert.

11

Dahinter gestrichen: „wovon Sie sich, wie ich glauben möchte, auf Grund eingehender Nachforschung selbst überzeugen werden“.

Ich bin aus den angeführten Gründen zu meinem Bedauern nicht in der Lage, dem Reichskabinett eine Zurückstellung des Entwurfs des Arbeitsschutzgesetzes oder eine Änderung seines die Arbeitsaufsicht betreffenden Abschnitts zu empfehlen, um so mehr, als diesem Entwurf fast alle anderen Länderregierungen einschließlich der preußischen zugestimmt haben. Es wird Sache des Reichsrats sein, den Entwurf auch nach den von Ihnen entwickelten Gesichtspunkten zu prüfen und, wenn nötig, zu ändern12.

12

Siehe die Erwiderung Helds in Dok. Nr. 62.

Genehmigen Sie, hochgeehrter Herr Ministerpräsident, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

M[üller]

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