1.101.5 (mu22p): Braugerste. […]

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Text

RTF

[1170]Braugerste. […]

Das Kabinett beschloß:

10.

Für inländische Gerste wird der Wert des Einfuhrscheines, der nach näherer Bestimmung der Reichsregierung zu erteilen ist, auf RM 3,50 festgesetzt13.

11.

Dem Vorschlag des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft wegen Festsetzung des Malz-Zolles wird zugestimmt14.

13

Der RR beschloß am 12. 12., daß der Zoll für Gerste ein Jahr lang erhöht und dann wieder auf 2 RM gesenkt werden solle. Dieser Beschluß galt für Futtergerste (Vermerk Feßlers vom 14. 12.; R 43 I /2420 , Bl. 296, hier: Bl. 296).

14

Der REM hatte für Malz den 1⅓fachen Gerstenzoll + 6 RM vorgeschlagen (Vorlage vom 19. 11.; R 43 I /2420 , Bl. 256-262, hier: Bl. 256-262). Während der RWiR für Malz einen Zollsatz von 18 RM vorsah – beim REM betrug der autonome Satz 15,33 RM und der Vertragssatz 12,66 RM – (Vermerk Feßlers vom 9. 12.; R 43 I /2420 , Bl. 286 f., hier: Bl. 286 f.), beschloß der RR eine Erhöhung von 2 RM über die Regierungsvorlage (Vermerk Feßlers vom 14. 12.; R 43 I /2420 , Bl. 296, hier: Bl. 296).

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