1.101.8 (mu22p): Rindvieh, Schafe und Schweine. […]

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Rindvieh, Schafe und Schweine. […]

14.

Das Kabinett war mit den Vorschlägen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft hinsichtlich der Mindestzölle für Vieh und Fleisch einverstanden. Bei „Schweinefleisch“ sollen die Innereien ausgenommen werden17.

17

Die vom REM beantragten Zollsätze betrugen bei Rindvieh zu Schlachtzwecken 22,50 RM, entsprechend bei Schafen 22,50 RM und bei Schweinen 16,– RM. Rind- und Schaffleisch sollte einen Mindestzollsatz von 45 RM und Schweinefleisch von 32 RM erhalten (Vorlage vom 19. 11.; R 43 I /2420 , Bl. 256-262, hier: Bl. 256-262).

Zu den „Mindestzöllen“ erklärte Ministerialdirektor Dr. Ritter, daß Bindungen dieser Art bei den Handelsvertragsverhandlungen sehr unerwünscht[1171] seien. Die Reichsregierung solle nicht selbst solche Bindungen vorschlagen, soweit es nicht unerläßlich sei. Mit Mindestzöllen in dem Ausmaße, in dem sie bereits vom Reichstag beschlossen worden seien, werde die Reichsregierung sich aber abfinden müssen.

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