1.145.6 (mu22p): V. Zahlungsdatum.

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V. Zahlungsdatum.

Deutsches Verhandlungsziel:

Festsetzung des Monatsendes als Fälligkeitstag für die deutschen Zahlungen nach dem Young-Plan.

Gegenüber den alliierten Bestrebungen, Anfang oder Mitte des Monats als Zahlungstag festzusetzen, sprechen folgende Argumente zugunsten der deutschen These:

1. Die Young-Sachverständigen wollten in dieser Frage Deutschland nicht schlechter stellen als nach dem Dawes-Plan, bei dem bei einer Durchschnittsberechnung der Fälligkeiten der Schwerpunkt in der letzten Hälfte des Monats gelegen hätte.

[1319] Nach dem Dawes-Plan wären fällig:

a) die Eisenbahnzahlungen grundsätzlich am 1. März und am 1. September d. Js. nachträglich (vgl. Gesellschaftssatzung der deutschen Reichsbahn § 8, Ziffer 1–4)10. Für die monatlichen Vorauszahlungen wurde besonderer Diskont vergütet.

10

Siehe RGBl. 1924 II, S. 282 .

b) Die Zahlungen auf die Industrieobligationen waren in zwei Raten zu je 125 Millionen nachträglich am 1. April und 25. August j. Js. zu leisten. Monatszahlungen sind hier nie erfolgt.

c) Für die Beförderungssteuer wurden Abschlagszahlungen am 15. j. Ms. und eine Schlußzahlung am 21. des 13. Monats geleistet.

d) Bezüglich der Haushaltszahlung war vertraglich vereinbart, daß der letzte Teilbetrag spätestens am 21. d. M. in den Händen des Generalagenten sein sollte. Tatsächlich haben die Eingänge aus den verpfändeten Einnahmen allerdings den Haushaltsbeitrag meist vor dem 15. d. M. erreicht.

2. Da Sondervereinbarungen über die Fälligkeiten nach dem Young-Plan nicht vorliegen, wird man den allgemein üblichen Grundsatz anwenden müssen, daß Anleihezinsen, Ratenzahlungen und Zahlungen ähnlichen Charakters mangels ausdrücklicher entgegengesetzter Vereinbarungen stets nachträglich zu zahlen sind.

3. Die bei den Verhandlungen der BIZ vertretene These der Gläubiger, daß die Errechnung der Durchschnittsannuität von 1988 Millionen auf der Annahme einer Zahlung Mitte des Jahres beruhe und daß eine solche Zahlung nur gleichgesetzt werden könne mit einer Zahlung von 12 Monatsraten Mitte des Monats ist rechnerisch irrig und mißversteht das Wesen der Durchschnittsannuität. Die Durchschnittsannuität besagt nichts anderes, als daß eine Anzahl verschiedener Zahlungen so ausgeglichen wird, daß das Mehr der hohen Zahlungen späterer Jahre auf frühere Jahre vorgezogen wird und so eine Nivellierung zu einer Durchschnittsannuität entsteht. Die Durchschnittsannuität ist nur abhängig von der Höhe der Jahreszahlungen in ihrer Aufeinanderfolge, dagegen unabhängig von der Wahl ihrer Verteilung über das Jahr, wenn dies in allen Jahren in gleicher Weise erfolgt11.

11

Die gleiche Ansicht war von den deutschen Vertretern bereits in den Baden-Badener Verhandlungen vorgebracht worden (Bericht Bergers und Rondes vom 13.11.29; R 43 I /671 , Bl. 74-87, hier: Bl. 74-87).

4. Aus der Tatsache, daß die Dawes-Zahlungen in Reichsmark, die Young-Plan-Zahlungen dagegen grundsätzlich in Devisen zu leisten sind, muß die Forderung abgeleitet werden, zwischen die Aufbringung der Reichsmark-Zahlungen und der Devisenzahlung einen angemessenen Zwischenraum einzuschalten, innerhalb dessen die Reichsmark-Zahlungen durch die Reichsbank in Devisen konvertiert werden. Eine Regelung, die diesem Gesichtspunkt nicht Rechnung trägt, würde die deutsche Regierung oder die Reichsbank dazu zwingen, im Kreditwege Devisen zu beschaffen, bevor der Reichsmark-Gegenwert im Innern aufgebracht ist.

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