1.54.1 (mu22p): 1. Vermahlungszwang.

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1. Vermahlungszwang.

[…]

Das Kabinett war mit dem Vorschlage des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft einverstanden3.

3

Der REM hatte, nachdem der Inlandspreis für Weizen um 40 Mark gefallen war, beantragt, daß auf Grund des § 3 des Gesetzes über Vermahlungszwang (RGBl. 1929 I, S. 129 ) er ermächtigt werde, für die Zeit vom 1. 10. bis 30. 11. den Satz des zu vermahlenden Inlandsweizen von 40% auf 50% zu erhöhen (28. 9.; R 43 I /2542 , Bl. 60 f., hier: Bl. 60 f.). Siehe die VO im RGBl. 1929 I, S. 151 . Am 19. 11. stimmte das RKab. dem Antrag des REM zu, vom 1.12.29 bis 31. 1. statt 30% jetzt 40% Inlandweizen vermahlen zu lassen (P. 3 der Kabinettssitzung).

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