2.111.3 (str1p): 3. Kohlenbestände.

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3. Kohlenbestände.

Nach den Erklärungen General Degouttes werden Frankreich/Belgien die beschlagnahmten Kohlenbestände unter keinen Umständen freigeben. Wenn die Zechen bereit sind, diese Bestände selbst aufzuladen, werden auch die fremden Verladekommandos sofort zurückgezogen, aber die Bestände selbst bilden den Inhalt eines festen Kohlen- und Koksversorgungsprogramms von Frankreich und Belgien und einen Teil der Reparationsmengen, auf die Frankreich und Belgien Anspruch haben. – Während General Degoutte im ersten Teil der Unterhaltung behauptete, daß Frankreich und Belgien mit diesen beschlagnahmten Mengen ganz gut auskämen und nur geringe Mengen in England und Amerika hinzukaufen brauchten, gab er später zu, daß die Mengen ungenügend seien und erhob Anspruch auf weitere Reparationslieferungen.

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