2.13.2 (str1p): 2. Reichsbank.

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2. Reichsbank.

Der Herr Reichsminister der Finanzen schlägt nach längeren Ausführungen über die Kreditpolitik der Reichsbank vor, eine Änderung der Reichsbankleitung[53] eintreten zu lassen50. Die Art und Weise, in der von der Reichsbank noch bis in die jüngste Zeit hinein Papiermarkkredite gegeben worden seien51, sei für die Entwicklung der Währung verhängnisvoll geworden. Außerdem hätte die Reichsbank entgegen dem dringenden Verlangen der Wirtschaft es stets unterlassen, die Möglichkeiten wertbeständiger Anlagen zu schaffen52. Ständig habe die Reichsbank der Einführung von Goldkonten widerstrebt53. Auch die Intervention der Reichsbank zur Stützung der Mark54 und die Aktion des Einheitskurses55 seien nicht in der Form durchgeführt worden, die allein einen Erfolg verbürgt hätte. Neuerdings sei ein besonderer Übelstand, daß die Regierung über das was die Reichsbank währungspolitisch unternehme und tue, nicht informiert sei. Es sei aber durchaus notwendig, daß gerade in den augenblicklich schwierigen Verhältnissen zwischen Reichsministerium der Finanzen und der Reichsbank ein sehr enges Einvernehmen herrsche, sonst würde sich als notwendige Folge ergeben, daß eine Währungsreform, die von der Reichsregierung in die Wege geleitet werde, bei widerstrebender Reichsbank niemals zu[54] einem Erfolg führen könne56. Er bitte daher das Kabinett, Stellung zu nehmen, ob eine Änderung in der Leitung der Reichsbank eintreten müsse oder nicht.

50

Gegenüber der Geschäftsführung des RbkPräs. und seines Stellvertreters war insbesondere von den Sozialdemokraten scharfe Kritik geübt worden. So hatte der „Vorwärts“ v. 17.8.23 gemeldet: „Reichen Havenstein und Glasenapp ihr Abschiedsgesuch nicht binnen drei Tagen ein, so wird die sozialdemokratische Fraktion die sofortige Einberufung des Reichstags mit dem einzigen Zweck der Beseitigung des entsprechenden Paragraphen des Autonomiegesetzes der Reichsbank verlangen. Die Sozialdemokratie kann und will Deutschlands Schicksal auch nicht eine Woche länger in Händen lassen, denen sie in Übereinstimmung mit allen Parteien eine Fähigkeit zur Lenkung dieser Geschicke in solcher Zeit nicht zutraut.“ Von dem eben erst demissionierten RK Cuno war der Direktor der Darmstädter und Nationalbank Goldschmidt als Sachverständiger „in Fragen der Anleihe und der Devisenanleihe“ für die Nachfolge Havensteins nachdrücklich empfohlen worden (17.8.23; R 43 I /962 , Bl. 25). Ihn nannte auch der Bremer Senator Böhmers und wies zusätzlich daraufhin, daß Goldschmidts außen-, finanz- und innenpolitisches Programm auch die Zustimmung von Stinnes gefunden habe. Als künftigen Leiter der Reichsbank nannte Bömers außerdem ausdrücklich Schacht. Zuvor führte er aus: „So sehr ich persönlich Herrn Havenstein als Charakter und Ehrenmann schätze, und so sicher ich in seiner Stelle nicht widerlichen Presseanwürfen weichen würde, so fest glaube ich doch, daß eine jüngere, mit dem Devisenmarkt besser vertraute Persönlichkeit bessere Einwirkung an seiner Stelle ausüben könnte“ (27.8.23; R 43 I /962 , Bl. 26). In der „Frankfurter Zeitung“, Nr. 596 v. 14.8.23, war für den Fall eines Wechsels in der Rbk-Leitung gleichfalls Schacht als Kandidat für das Amt des RbkPräs. neben StS a. D. Bergmann genannt worden.

51

S. demgegenüber Dok. Nr. 12 und 24. Vor dem RR hatte der RbkPräs. am 18.8.23 im Zusammenhang mit den Forderungen süddt. Länder nach erhöhter Notenausgabe durch die Notenbanken ausgeführt: „Wir sind jetzt dazu übergegangen, einen sehr viel stärkeren Riegel gegen die Ausnutzung der Reichsbankkredite vorzuschieben. Wir beschränken uns auf die wirtschaftlich unbedingt gebotenen Kredite und geben die Kredite aus erster Hand in der Regel nur wertbeständig, weil wir das herausziehen wollen, was an überschüssigen Devisen vorhanden ist. Ähnliche Sicherheitsvorkehrungen treffen wir bei der Ausgabe von Handelswechseln“ („Die Zeit“, Nr. 190 v. 19.8.23).

52

Um einen wertbeständigen Lombardkredit zu Goldzinssätzen zu ermöglichen, beabsichtigte die Rbk, die Bestimmung aufzuheben, daß im Lombard- und Zinsverkehr einheitliche Zinssätze zu gewähren seien (14.8.23, GesEntw. der Rbk zur Änderung des Bankgesetzes, R 43 I /632 ; RT-Drucks. Nr. 6194, Bd. 379 ; RGBl. II, S. 396 ).

53

Vgl. hierzu die Ausführungen Hilferdings vor dem RT-Haushaltsausschuß am 23.8.23 (Beusch, Währungszerfall und Währungsstabilisierung, S. 110 ff., insbesondere S. 112 f.).

54

Hilferding bezieht sich wahrscheinlich auf die Stützungsaktion vom Frühjahr 1923, wegen deren Scheitern auf Antrag der SPD (RT-Drucks. Nr. 5776) ein Untersuchungsausschuß eingesetzt worden war (Bericht in RT-Drucks. Nr. 6591, Bd. 380 ).

55

Die VO vom 22.6.23 (RGBl. I, S. 401 , aufgehoben am 4.8.23, RGBl. I, S. 760 ) bestimmte, daß Mark oder auf Mark lautende Wertpapiere nur gegen Valuta, die in Berlin notiert waren, zum Tagespreis erworben werden durften.

56

In diesem Sinn äußerte sich Hilferding auch vor dem RT-Haushaltsausschuß am 23.8.23 (vgl. Anm. 53).

Der Herr Reichskanzler Außenpolitisch betrachtet, lägen zwingende Gründe für eine Beibehaltung der gegenwärtigen Leitung der Reichsbank, wie man vielfach annehme, nicht vor. Gerade die englische Auffassung, auf die sich diejenigen stützen, die eine Beibehaltung der Reichsbankleitung für zweckmäßig hielten, sei die, daß ein gutes Zusammenwirken zwischen Reichsbank und Reichsregierung in jeder Beziehung erforderlich sei und daß die Politik der Reichsbank seit langer Zeit für die deutsche Währung durchaus nicht immer glücklich gewesen sei57. Es müsse geprüft werden, auf welchem Wege man zu einer Änderung der Leitung der Reichsbank gelangen könne. Nach dem Autonomiegesetz58 könne durch Zwang die Verabschiedung des Reichsbankpräsidenten nicht durchgeführt werden59. Es käme also, falls der Reichsbankpräsident sich weigere, seinen Posten niederzulegen, nur eine Änderung des Autonomiegesetzes in Frage60.

57

S. hierzu D’Abernon, Ein Botschafter der Zeitwende II, S. 75, 280.

58

Durch das Autonomiegesetz vom 26.5.22 (RGBl. II, S. 135 ; s. dazu Die Kabinette Wirth I/II) unterstand die Rbk ausschließlich der Leitung durch das Rbk-Direktorium (§ 26), während im Rbk-Gesetz vom 14.3.1875 (RGBl. S. 177 ) die Aufsicht der RK innegehabt hatte (§ 25).

59

Nach § 27 des Rbk-Gesetzes von 1922 wurde der RbkPräs. auf Lebenszeit ernannt.

60

In diesem Sinn hatte sich der RK schon am 14.8.23 im RT geäußert (RT-Bd. 361, S. 1184 ).

Der Herr Reichswehrminister hat Bedenken gegen den Erlaß sogenannter Gelegenheitsgesetze. Er halte es für besser, Verhandlungen mit der Reichsbank anzubahnen, mit dem Ziele, den freiwilligen Rücktritt des Herrn Reichsbankpräsidenten und der etwa sonst noch zu verabschiedenden Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums zu erreichen.

Der Herr Reichspräsident Eine besondere Schwierigkeit würde die Lösung der Personalfrage bieten. Er würde eine Präsidialverwaltung von 2 bis 3 Herren der Direktorialverwaltung vorziehen.

Der Herr Reichsminister der Finanzen bittet das Kabinett zu beschließen, durch persönliche Einwirkung eine Änderung der Reichsbankleitung zu erzielen. Er bitte, daß an den diesbezüglichen Verhandlungen der Herr Reichspräsident und der Herr Reichskanzler ihre Teilnahme in Aussicht stellen. Ferner bitte er, daß die Frage der Nachfolge von einigen Herren des Kabinetts vorbereitet und in einer späteren Sitzung besprochen werde61. Der Einrichtung wertbeständiger Konten bei der Reichsbank solle erst dann nähergetreten werden, wenn die Änderung in der Reichsbank vollzogen sei.

61

Die Unterredung des RK mit Havenstein fand am 21.8.23 statt wahrscheinlich um 22.30 Uhr (Terminkalender, BA: NL von Stockhausen  15; Vermächtnis I, S. 94).

Das Kabinett stimmt den Vorschlägen des Herrn Reichsministers der Finanzen zu62.

62

Aus der Einladung zu dieser Kabinettssitzung geht hervor, daß im Anschluß an den zweiten Punkt der TO vorgesehen war: „Ministerium der besetzten Gebiete, Sonderkredite für Aufklärung“ (R 43 I /1318 , Bl. 64). Ob dieser Besprechungspunkt tatsächlich abgesetzt worden ist oder nicht protokolliert wurde, ließ sich nicht ermitteln.

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