2.45.5 (str1p): 5. Stand der Goldanleihe.

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5. Stand der Goldanleihe10.

10

Die Goldanleihe war noch vom Kabinett Cuno beschlossen und am 15.8.23 aufgelegt worden. Der Arbeitsausschuß für die Goldanleihe hatte am 14.8.23 den Wunsch ausgesprochen, daß der RK in einem Schreiben an alle Mitglieder des RT zum Eintreten für die Anleihe auffordere (R 43 I /2439 , Bl. 67). Der RK wandte sich an zahlreiche politische und wirtschaftliche Gruppen und Unternehmen und erbat ihre Unterschrift für einen gemeinsamen Aufruf zur „Deutschen Volksanleihe“ (R 43 I /2439 , Bl. 69–169). RFM Hilferding bat am 23.8.23, Beamte und Angestellte der RMin. auf die Anleihe aufmerksam zu machen. „Die wiederholten Gehaltsnachzahlungen der letzten Zeit werden es einem großen Teil der Beamten und Angestellten möglich machen, die nicht sofort benötigten Beträge neben sonst etwa verfügbaren Geldern in der Anleihe wertbeständig anzulegen. Die Zeichner haben dadurch, daß die Anleihe neben anderen Steuervergünstigungen auch von der Börsenumsatzsteuer befreit ist, die Möglichkeit, die Anleihe jederzeit ohne nennenswerte Unkosten wieder zu veräußern“ (R 43 I /2439 , Bl. 175).

Herr Staatssekretär Fischer teilt folgendes mit: Bis zum 3. September sind gezeichnet worden:

12,35

Millionen Dollar in Papiermark,

711 000

Dollar in Devisen

411 000

Dollar in Dollarschätzen11.

11

S. a. Dok. Nr. 51, P. b.

Sodann wird in der Besprechung der Devisenverordnung12 fortgefahren13.

12

S. o. P. 1.

13

Der Absatz lautete zuvor: „Da der Herr Reichskanzler nicht in der Lage ist, den Vorsitz wieder zu übernehmen, die Devisenordnung aber zum Abschluß gebracht werden muß, wird in der Besprechung derselben fortgefahren.“

[203] Der Herr Vizekanzler regt an, die Bestimmungen der Ausführungsverordnung über das Verbot des Börsenbesuchs nicht nur auf einzelne Personen zu erstrecken, sondern auf ganze Firmen zu erweitern. Ferner ist seiner Meinung nach zu erwägen, ob nicht das Verbot von Devisenbanken ergänzt werden muß durch eine Konzessionserlaubnis an bestimmte Firmen14.

14

Die entsprechenden §§ 12 und 13 aus dem Entw. des RWiM erscheinen unverändert wieder als §§ 21, 22 der Durchführungsbestimmungen. In diesen gab § 24 dem Kommissar das Recht, die Voraussetzungen für die Geschäfte der Devisenbanken zu bestimmen.

Der Herr Reichsminister der Justiz regt an, die Frage der Grenzkontrolle, in der dem Kommissar gewisse Rechte gegeben werden müssen, in den Ausführungsbestimmungen zu regeln15.

15

Eine entsprechende Regelung wurde in die endgültigen Ausführungsbestimmungen nicht mehr aufgenommen.

Der Herr Reichswirtschaftsminister ist bereit, den gegebenen Anregungen stattzugeben und wird die Ausführungsbestimmungen entsprechend umarbeiten.

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