1.146 (str2p): Nr. 260 Vorschlag für die föderative Organisierung eines rheinischen Verwaltungsgebietes. [15. November 1923]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 1). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

Extras:

 

Text

RTF

[1090] Nr. 260
Vorschlag für die föderative Organisierung eines rheinischen Verwaltungsgebietes. [15. November 1923]

R 43 I /189 , Bl. 384–386 Durchschrift1

1

In einem undatierten Schreiben erklärte der RMbesGeb. dem StSRkei, der Entwurf des MinR Mayer sei zur Kenntnisnahme und „etwaigen Verwertung“ übersandt worden. Kempkes notierte auf dem Anschreiben am 16.11.23: „Nach der Erklärung des Reichspräsidenten und nach dem Beschluß des Kabinetts kommt diese Verordnung nicht mehr in Frage“ (R 43 I /189 , Bl. 383). Mayer übermittelte seinen Entwurf auch dem RIM und schrieb diesem dazu am 15.11.23, er habe sich dabei von den von den Ländern am 13. 11. vorgetragenen Bedenken leiten lassen. „Da in dieser Lebensfrage der Nation Reich und Länder geschlossen vorgehen müssen, und andererseits auch die Interessen des rheinischen Volkes nach meiner Ansicht bei der vorgeschlagenen Form der Organisierung nicht zu kurz kommen, halte ich gerade eine föderative Organisierung für zweckmäßig und der innenpolitischen Lage Rechnung tragend. Die Länder werden sich einer solchen Regelung schließlich fügen, während andernfalls mit der schärfsten Opposition von Bayern, Hessen und Baden zu rechnen ist.“ Dem Exemplar des Entwurfs für Jarres ist eine Berechnung der Sitzverteilung für die Parteien in den vorgesehenen Gremien auf Grund der Wahlergebnisse von 1920 beigefügt (BA: NL Jarres  6). Vgl. ferner K. D. Erdmann, Adenauer in der Rheinlandpolitik, S. 129 Anm. 10.

Verordnung des Reichspräsidenten über die besetzten Gebiete

vom

November 1923

Gemäß einer Vereinbarung der an der Besetzung beteiligten Landesregierungen verordne ich auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung:

§ 1

Der Provinzialausschuß der Rheinprovinz,

der Kreisausschuß der Pfalz,

der Provinzialausschuß von Rhein-Hessen,

der Landtagsausschuß von Birkenfeld

werden ermächtigt, die Aufgaben ihrer Landesregierung wahrzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Fortführung des wirtschaftlichen Lebens zu sichern.

Der Provinzialausschuß der Rheinprovinz erhält diese Ermächtigung auch für die nicht zu der Rheinprovinz gehörenden besetzten preußischen Gebietsteile und verstärkt sich durch Vertreter dieser Gebietsteile.

Der Provinzialausschuß von Rhein-Hessen erhält die Ermächtigung zugleich für den nicht zu Rhein-Hessen gehörenden besetzten hessischen Gebietsteil und verstärkt sich durch Vertreter dieses Gebietsteils.

§ 2

Der Provinziallandtag der Rheinprovinz,

der Kreistag der Pfalz,

der Provinzialtag von Rhein-Hessen,

der Landtag von Birkenfeld

werden ermächtigt, die Angaben der Volksvertretung ihres Landes wahrzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Fortführung des wirtschaftlichen Lebens zu sichern. Die Bestimmungen in § 1 über die Ausdehnung der örtlichen[1091] Zuständigkeit der Provinzialausschüsse der Rheinprovinz und von Rhein-Hessen finden entsprechende Anwendung.

§ 3

Die in § 1 genannten Ausschüsse bilden mit Zustimmung der Reichsregierung und der an der Besetzung beteiligten Landesregierungen einen gemeinsamen Oberausschuß mit dem Sitze in Köln.

Der Oberausschuß wird ermächtigt, die Aufgaben der Reichsregierung wahrzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Fortführung des wirtschaftlichen Lebens zu sichern.

§ 4

Die in § 2 genannten Kommunalvertretungen wählen nach einer vom Oberausschuß mit Zustimmung der Reichsregierung und der an der Besetzung beteiligten Länderregierungen aufzustellenden Wahlordnungen einen Volksausschuß.

Der Volksausschuß wird ermächtigt, die Aufgabe des Reichstags wahrzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Fortführung des wirtschaftlichen Lebens zu sichern.

§ 5

Die Maßnahmen des Oberausschuß gehen denjenigen der in § 1 genannten Ausschüsse vor. Die Maßnahmen des Volksausschusses gehen denjenigen der in § 2 genannten Kommunalvertretungen vor.

§ 6

Die Reichs- und Länderzugehörigkeit der Gebietsteile sowie die Staatsangehörigkeit der Bewohner bleiben unberührt.

§ 7

Der Oberausschuß bestellt einen Rheinausschuß in Berlin, in dem jedes der an der Besetzung beteiligten Länder vertreten ist. Der Oberausschuß hat im Reichsrat beratende Stimme. Die an der Besetzung beteiligten Landesregierungen bilden in Berlin einen ständigen Länderausschuß für Rhein und Ruhr zur Fühlungnahme in den Angelegenheiten der besetzten Gebiete und zur Verbindung mit dem Rheinausschuß.

§ 8

Die Reichsregierung und die an der Besetzung beteiligten Landesregierungen unterhalten bei dem Oberausschuß in Köln Vertreter.

§ 9

Diese Verordnung tritt mit dem 15. April 1924 außer Kraft.

Extras (Fußzeile):