1.73 (str2p): Nr. 187 Aufzeichnung über die verfassungsrechtlichen Maßnahmen gegen ein Land auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung. [27. Oktober 1923]

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Nr. 187
Aufzeichnung über die verfassungsrechtlichen Maßnahmen gegen ein Land auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung. [27. Oktober 1923]1

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Diese nicht gezeichnete und undatierte Aufzeichnung steht in einem inneren Zusammenhang mit den Ausführungen des MinDir. Meissners und des RK in der Kabinettssitzung v. 27.10.23, P. 2 (Dok. Nr. 186). Es ist denkbar, daß sie Meissners verfassungsrechtlichen Äußerung zugrunde gelegen hat und Ausgangspunkt für die weitere Aktion des Reichskanzlers wurde. Dafür spricht auch der Hinweis auf die Einsetzung Paulsens 1920 in Thüringen, da in Heinze ein ehem. sächs. Minister mit den Befugnissen des Reichskommissars ausgestattet wurde.

R 43 I /2309 , Bl. 237/238

Das Recht des Reiches, auf Grund des Artikels 48 auch gegen Landesregierungen Maßnahmen zu treffen, wenn diese durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit gefährden, kann nicht bestritten werden. Die Reichsverfassung gibt dem Reichspräsidenten im Artikel 48 das Recht, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen zu treffen. Diese Befugnis des Reichspräsidenten hat nur die Schranken, die sich aus der Reichsverfassung selbst ergeben. So müssen z. B. die Grundrechte der Reichsverfassung an sich auch bei diesen Maßnahmen respektiert werden. Nur einige von diesen, aber die wichtigsten, nämlich Freiheit der Person, Hausfrieden, Briefgeheimnis, Pressefreiheit, Vereins- und Versammlungsrecht und Gewährleistung des Eigentums dürfen außer Kraft gesetzt werden.[860] Weitere Schranken ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen der Verfassung. Innerhalb dieser verfassungsmäßigen Grenzen ist aber der Reichspräsident frei, alle Anordnungen zu erlassen, die er zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für notwendig erachtet; er kann Gesetze aufheben oder neue erlassen, die bewaffnete Macht einsetzen, wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen treffen usw. Keine Bestimmung der Reichsverfassung hindert ihn, im Falle der Not Minister eines Landes vorübergehend ihrer Dienstgeschäfte zu entheben und andere Personen mit der Führung dieser Dienstgeschäfte zu betrauen. Ebenso ist bereits durch Verordnung vom 22. März 1920 gegenüber Thüringen verfahren, wo der Minister Paulsen als Reichskommissar eingesetzt und ermächtigt wurde, für die Dauer der Geltung der Verordnung Mitglieder der Landesregierung und der Behörden der thüringischen Länder ihrer Stellung zu entheben und andere Personen mit der Führung der Dienstgeschäfte zu betrauen. Der schwerste Fall der Maßnahmen auf Grund des Artikels 48 ist der der Reichsexekutive; wenn ein Land seine ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident „es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten“, also durch eine militärische Exekution die Verwirklichung dieser Pflichten erzwingen.

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