2.207.1 (wir1p): 1. Ernennung eines Mitgliedes zum vorläufigen Reichswirtschaftsrat durch die Reichsregierung.

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1. Ernennung eines Mitgliedes zum vorläufigen Reichswirtschaftsrat durch die Reichsregierung1.

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Da die Ausführungsgesetze zu dem in Artikel 165 der RV vorgesehenen RWiR nicht erlassen waren, berief die RReg. die Mitglieder des VRWiR aufgrund der VO vom 4.5.1920 (RGBl. 1920 I, S. 858  ff.).

Die Frage der Ernennung des Geheimen Regierungsrats Dr. Kreuter zum Mitglied des vorläufigen Reichswirtschaftsrats wurde nochmals kurz besprochen und die bereits getroffene Entscheidung bestätigt. Der Reichswirtschaftsminister und das gegenwärtige Kabinett gaben auf Wunsch des Reichspostministers die Erklärung ab, daß die nächste freiwerdende, vom Reich zu besetzende Stelle mit einem von der Gesellschaft für soziale Reform benannten Vertreter besetzt werden solle.

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