1.145.5 (wir2p): 5. Getreideumlage.

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5. Getreideumlage.

Reichsminister Fehr trägt vor, daß die Preise für das erste Drittel der Getreideumlage heraufgesetzt werden müßten. Die neuen Preise seien zustande gekommen unter Berücksichtigung der Gestehungskosten, eines angemessenen Gewinnes für die Landwirtschaft und eines Anteils für die demnächstigen Wiederanbaukosten2. Der Ausfall der Ernte solle erst berücksichtigt werden, wenn feststehe, wie groß der Ausfall tatsächlich sei. In dieser Hinsicht weiche der Vorschlag von dem Beschlusse des Ausschusses ab. Gleichzeitig bitte er um[1112] Zustimmung des Kabinetts, den erhöhten Preis schon vor Beschlußfassung des Reichstags auszahlen zu dürfen.

2

Zur Vorgeschichte siehe Dok. Nr. 365 Anm. 2; der Gesetzentwurf, der am 13.10.1922 in den RT gelangt, sah eine Erhöhung des Preises für das erste Umlagedrittel vor, und zwar für Roggen auf 20 500 M (vorher 6900), für Weizen 22 500 M (vorher 7400), für Gerste 19 000 M (vorher 6700) und für Hafer 18 000 M (vorher 6800) je Tonne (RT-Drucks. Nr. 5036, Bd. 375 ). Der Entwurf wird nach Veränderungen am 24.10.1922 in dritter Lesung verabschiedet (RT Bd. 357 ) und am 27.10.1922 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 809 ). In der endgültigen Fassung waren die Preise weiter heraufgesetzt worden: für Roggen auf 28 300 M, für Weizen 30 300 M, für Gerste 27 000 M, für Hafer 25 500 M je Tonne.

Vizekanzler Bauer erklärt, daß es zweckmäßig sei, den Reichstag zur Verabschiedung dieser Vorlage möglichst bald für kurze Zeit zusammentreten zu lassen, so daß eine Vorausbezahlung ohne Beschlußfassung des Reichstages nicht notwendig werde. Er bemerkt ferner, daß die sozialdemokratische Fraktion die Erhöhung des Preises für das erste Drittel der Umlage abgelehnt habe. Er stellt sodann fest, daß das Kabinett die Vorlage, soweit die Preiserhöhung in Betracht komme, genehmigt habe. Über eine geeignete Veröffentlichung, daß die Vorlage nunmehr an den Reichsrat gehe, solle der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft sich mit dem Herrn Pressechef in Verbindung setzen. Zweckmäßig sei, eine Mitteilung über die Brotpreiserhöhung noch nicht aufzunehmen, sondern nur festzustellen, daß die Brotpreiserhöhung keinesfalls vor dem 1. November eintreten werde.

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