1.50.4 (wir2p): 4. Außerhalb der Tagesordnung: [Brotversorgung].

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4. Außerhalb der Tagesordnung: [Brotversorgung].

Ministerialdirektor Hoffmann verliest die auf Grund der Sitzung des Reichskabinetts am 24. Mai d. Js. hinsichtlich der Ausschließung der bessergestellten Kreise von der öffentlichen Brotversorgung neu in den Entwurf hineingearbeiteten Bestimmungen4. Diese Bestimmungen lauten wie folgt: Ziff 21 § 30 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Versorgungsberechtigte sind nicht die Selbstversorger“. Dem § 30 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Versorgungsberechtigt sind ferner nicht Personen, bei denen nach ihren eigenen oder nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen dessen, der verpflichtet ist, für ihren Unterhalt zu sorgen, ein Bedürfnis, Brot im Wege der öffentlichen Versorgung zu erhalten, nicht anerkannt werden kann. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die näheren Bestimmungen.“

4

Zur Vorgeschichte siehe Dok. Nr. 282, P. 2.

Ziffer 24 § 34 Abs. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „durch Ausgabe von Brotkarten oder durch Kundenlisten eine Verbrauchsregelung einzuführen, insbesondere Vorsorge dafür zu treffen, daß nichtversorgungsberechtigte Personen (§ 30 Abs. 2,3) von der Versorgung ausgeschlossen bleiben.“

In § 49 Abs. 1 wird hinter Nr. 2 folgende Nr. 2 a eingeschaltet: „wer, ohne versorgungsberechtigt zu sein, (§ 30 Abs. 2,3) die Versorgung in Anspruch nimmt, oder den von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu § 30 Abs. 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.“

Das Kabinett stimmte diesem zu5.

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Zur Weiterentwicklung des Gesetzes siehe Dok. Nr. 295.

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