1.52.10 (wir2p): 9. Frage der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.

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[847]9. Frage der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.

Reichsminister Dr. Köster trägt vor: er halte es für zweckmäßig, zunächst eine Entscheidung in der Richtung zu treffen, ob die Verfassung ganz rigoros durchgeführt werden solle hinsichtlich der Frage der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen oder nicht15.

15

In einer dem in Anm. 16 gekennzeichneten Schreiben anliegenden Aufzeichnung des RIMin. über die Rechtsfrage, inwieweit nach der RV die Verleihung von Abzeichen zulässig ist, heißt es: „Die Reichsverfassung bestimmt in Artikel 109 Absatz 5 und 6 nur, daß Orden und Ehrenzeichen vom Staate nicht verliehen werden dürfen und daß kein Deutscher von einer ausländischen Regierung Orden annehmen darf. […] Zweifelhaft ist, ob nach der Reichsverfassung der Staat Abzeichen (Erkennungszeichen, Andenken), die äußerlich die Form von Kreuzen und Medaillen haben – wie Dienstauszeichnungen, Rettungsmedaillen usw. – lediglich zur Beurkundung bestimmter Tatsachen nicht als Auszeichnungen verleihen darf.“ Die Verfassung spreche ausdrücklich von Orden und Ehrenzeichen und als letztere, seien Abzeichen oben skizzierter Art zu verstehen. Bei Vermeidung des Wortes Auszeichnung hält der RIM jedoch die Verleihung von Abzeichen durch den Staat für zulässig (R 43 I /599 , Bl. 225).

Der Reichskanzler hält es für zweckmäßig, die Frage gleich grundsätzlich zu behandeln. Allerdings müsse dann Klarheit darüber geschaffen werden, ob im Reichstag schon genügend politische Kräfte vorhanden seien, die eine Verfassungsänderung in dieser Hinsicht gewährleisteten. Man müsse jedenfalls die Stimmung des Reichstags diesbezüglich weiter verfolgen16.

16

In einem Schreiben vom 9.2.22 hatte noch der RIM erklärt: „Die grundsätzliche Frage, ob der Gedanke der Verleihung von Orden systematisch wieder aufgenommen werden soll, scheint mir zu Entscheidung noch nicht reif zu sein. Es bedarf hierzu einer Änderung der Reichsverfassung. Ohne eine solche käme rechtlich höchstens die Schaffung von Gesellschaften in Betracht, die Auszeichnungen ohne formellen Widerspruch zur Verfassung verleihen können und denen durch ihre Zusammensetzung Autorität gesichert wäre. Gegen beide Formen der Wiederbelebung des Ordenswesens habe ich persönlich die schwersten Bedenken. Solange nicht grundsätzlich die Ordensfrage aufgenommen wird, bin ich ferner der Meinung, daß die äußerste Zurückhaltung auch innerhalb des kleinen Rahmens geübt wird, der nach der Reichsverfassung für die Möglichkeit der staatlichen Verleihung von Abzeichen überhaupt noch als diskutabel bezeichnet werden kann.“ (R 43 I /599 , Bl. 223 f.).

Reichsminister Dr. Rathenau schlägt vor, eine Besprechung von Vertretern des Reichswehrministeriums, des Reichsministeriums des Innern, des Auswärtigen Amts und des Reichsjustizministeriums einzuberufen zum Zwecke einer Behandlung der Ordensfrage im Wege einer extensiven Interpretation der einschlägigen Verfassungsbestimmungen17.

17

Einem Vermerk vom 9.12.22 zufolge kommt die Besprechung nicht zustande (R 43 I /599 , Bl. 255).

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