1.52.8 (wir2p): 7. Änderung der Bestimmungen des Pressegesetzes über die verantwortlichen Redakteure

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7. Änderung der Bestimmungen des Pressegesetzes über die verantwortlichen Redakteure13

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In einem Initiativantrag von Brodauf, Erkelenz und Fraktion war die folgende Änderung des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 gefordert worden: „Als verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen nicht Personen bezeichnet werden, die dem Reichstag oder einem Landtag angehören.“ Die Immunität der Abgeordneten hatte nämlich in der Praxis die Folge gehabt, daß Druckschriften, für die ein Abgeordneter als verantwortlicher Redakteur zeichnete, vor den anderen ein privilegierte Stellung einnahm (RT-Drucks. Nr. 4087, Bd. 372 ). Der RIM hatte dem grundsätzlich in seinem Schreiben an den RK vom 8.5.22 zugestimmt, wollte jedoch vor einer etwaigen Verhandlung im RT mit den Führern der Regierungsparteien Fühlung aufnehmen (R 43 I /2462 , Bl. 94, 96-98).

Reichsminister Dr. Köster schlägt eine Änderung der Bestimmungen des Pressegesetzes in dem Sinne vor, daß Abgeordnete nicht prozeßrechtlich verantwortliche Redakteure sein können. Es läge ein entsprechender Antrag der Demokraten vor, und er halte es für zweckmäßig, daß, falls dieser Antrag zur Verhandlung in einen Ausschuß des Reichstags komme, seitens der Regierung eine Zustimmungserklärung abgegeben werde.

Der Reichskanzler hält in der ganzen Frage, die sehr geeignet zu einem Initiativantrage des Reichstags sei, eine vorherige Besprechung mit den Parteiführern für geboten14.

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In R 43 I nicht ermittelt. Der Antrag wird am 11.4.1923 im RT verhandelt (RT Bd. 359 ) und bleibt unerledigt.

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