1.62.3 (wir2p): c) Kinderzulage.

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c) Kinderzulage.

Dem Vorschlage des Herrn Reichsministers der Finanzen, betreffend Gewährung von Kinderbeihilfe in gesetzlich nicht geregelten Fällen, stimmte das Kabinett zu4.

4

Dazu heißt es in dem in Anm. 3 gekennzeichneten Schreiben: „Die Kinderbeihilfe in gesetzlich nicht geregelten Fällen durfte bisher grundsätzlich nur denjenigen Beamten gezahlt werden, die am 31. März 1920 für ihre 21–24 Jahre alten Kinder eine Kinderzulage erhalten hatten. Abgesehen von der Erweiterung des Kreises der Empfänger, ist der Höchstbetrag von bislang 50 M monatlich auf den jeweiligen Betrag des gesetzlichen Kinderzuschlags einschließlich Teuerungszuschlags erhöht worden. Dieser ist zur Zeit 5940 M.“ (R 43 I /2564 , Bl. 241).

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