1.83.1 (wir2p): 1. Amerikanische Forderungen.

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1. Amerikanische Forderungen.

Staatssekretär Dr. von Simson trägt die Sachlage vor1 und bemerkt außerdem, daß zur Liquidierung der amerikanischen Forderungen aus dem Kriege eine Schiedskommission eingerichtet werden solle, die aus einem deutschen und einem amerikanischen Mitglied bestehe. Im Falle von Streitigkeiten solle ein Unparteiischer zugezogen werden. Die amerikanische öffentliche Meinung und Regierung würde es begrüßen, wenn die deutsche Regierung zustimme, daß dieser unparteiische Schiedsrichter vom amerikanischen Staate ernannt würde. Obwohl hierdurch fraglos in der Kommission ein amerikanisches Übergewicht geschaffen würde, könne er dem Reichskabinett trotzdem empfehlen, dem Vorschlage zuzustimmen, denn mit den neutralen Schiedsrichtern, die sonst nach dem Vertrage von Versailles üblich seien, habe man bisher recht schlechte Erfahrungen gemacht. Anzunehmen wäre zudem, daß die Amerikaner ein Mitglied ihres höchsten Gerichtshofes ernennen würden, dessen richterliche Eigenschaft eine gewisse Unparteilichkeit voraussetze. Er schlage vor, den amerikanischen Vorschlag anzunehmen vorbehaltlich der Ratifikation durch das Parlament. Falls das Kabinett zustimme, wolle er alsbald eine Note entsprechenden Inhalts an den amerikanischen Botschafter absetzen.

1

Zur Sachlage siehe auch die Denkschrift des AA nebst Anlagen, abgedruckt im Anhang zum Entwurf eines Gesetzes über das am 10. August 1922 unterzeichnete deutsch-amerikanische Abkommen (RT-Drucks. Nr. 5481, Bd. 376 ).

Der Reichskanzler schlägt vor, daß außerdem noch eine informatorische Besprechung mit den Führern der Koalitionsparteien über den Inhalt des Abkommens stattfinden solle.

Staatssekretär Dr. von Simson ist damit einverstanden. Das Kabinett stimmt dem Vorschlag zu2.

2

Das entsprechende Abkommen (siehe Anm. 1) wird am 10.8.1922 durch die Vertreter der beiden Regierungen unterzeichnet. Der Gesetzentwurf nebst erläuternder Denkschrift geht dem RT am 13.1.1923 zu, wird hier in drei Lesungen ohne Debatte am 25.1.1923 ratifiziert und am 31.1.1923 verkündet (RGBl. 1923 II, S. 113 ).

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