2.176.6 (bau1p): 6. Staatsvertrag über die Überführung der Eisenbahnen auf das Reich.

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6. Staatsvertrag über die Überführung der Eisenbahnen auf das Reich.

Der Reichsverkehrsminister trug den Inhalt des Staatsvertrages vor und berichtete dabei eingehend über den Gang der Verhandlungen13. Er betonte, daß die rechtzeitige Durchbringung des Vertrages nur möglich wäre, wenn er ganz unverändert bleibe, weil sonst mit sämtlichen beteiligten Staaten neue Verhandlungen stattfinden müßten. Die Entschädigung der Länder wird von verschiedenen Ministern als außerordentlich hoch und kaum erträglich für das Reich bezeichnet14. Es wird jedoch allseitig anerkannt, daß nach der Haltung der Länder ein anderes Ergebnis nicht zu erzielen gewesen ist. Der Vertrag[620] wird angenommen. Der Reichsverkehrsminister wird das Weitere veranlassen15.

13

Unter Leitung von RVM Bell und UStS Stieler hatten im Winter 1919/20 Verhandlungen mit dem Ziel stattgefunden, die in Artt. 89 und 171 RV für den 1.4.21 vorgesehene Übernahme der Ländereisenbahnen auf das Reich um ein Jahr vorzuziehen (vgl. Dok. Nr. 105, 136 und 149). Nachdem die Verhandlungen im wesentlichen am 20. 2. abgeschlossen worden waren (s. Protokoll der Hauptausschußsitzung vom 20.2.20; R 43 I /1044 , Bl. 299–307), legte der RVM dem UStSRkei am 26. 2. den Entw, eines Staatsvertrags nebst Schlußprotokoll vor (R 43 I /1044 , Bl. 283–290). Der Form nach handelt es sich um einen Verwaltungsvertrag, „wie ein Staat ihn mit einem Selbstverwaltungskörper abschließen könne“, denn Reich und Länder könnten sich aufgrund der Bestimmungen der Weimarer RV nicht mehr als völkerrechtlich selbständige Subjekte gegenübertreten. Um Gesetzeskraft zu erlangen, bedürfe der Vertrag jedoch wie beim Abschluß eines Staatsvertrags übereinstimmender Gesetze des Reichs und der Länder (Beschlüsse des Unterausschusses für Vertragsfragen vom 24.1.20; R 43 I /1044 , Bl. 156–158). In dem Vertrag verzichten die Eisenbahnländer Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg zugunsten des Reichs auf ihre Ländereisenbahnen (§ 1). Das Reich verpflichtet sich, die künftige Reichseisenbahn nur soweit es zur Errichtung einer „einheitlichen Verkehrsanstalt“ notwendig ist zu zentralisieren (§ 24), die landsmannschaftlichen Interessen bei der Besetzung von Beamtenstellen gem. Art. 16 RV zu wahren (§ 37) und den Erfordernissen der Länder durch die Errichtung von Zweigstellen des RVMin., später höheren Reichseisenbahnbehörden für die Verwaltung der Eisenbahnbezirke, Rechnung zu tragen (Schlußprotokoll zu § 24).

14

Die Regelung der Entschädigungsfrage hatte sich RFM Erzberger vorbehalten. Bei den Verhandlungen versuchte er angesichts der hohen Ablösungsforderungen, die Ansprüche der einzelnen Länder gegeneinander auszuspielen (vgl. das in Dok. Nr. 149, Anm. 9 zit. Protokoll). Bei der Festsetzung des Abfindungsbetrages konnten die Länder zwischen zwei Verfahren wählen (vgl. § 3 des Staatsvertragsentwurfs): Entweder soll ihnen der Betrag des Anlagekapitals nach dem Stand vom 31.3.20 erstattet werden, oder sie erhalten diesen Betrag und zusätzlich die Hälfte des Betrages, um den der mittlere Ertragswert der Rechnungsjahre 1909–1913 dieses Anlagekapital übersteigt. In beiden Fällen erstattet das Reich den Ländern zusätzlich als Ersatz für die Kriegsaufwendungen die Fehlbeträge, die in der Zeit vom 1.1.14 bis zum 31.3.20 entstanden sind. Die Berechnung des Gesamtbetrages, der auf 30–43 Mrd M geschätzt wird (vgl. NatVers.-Bd. 343 , Drucks. Nr. 2748 , Anl. 5), wird durch die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für das Anlagekapital in den einzelnen Ländern sowie durch die Übernahme weiterer kostspieliger Verpflichtungen (Besoldungsvereinheitlichung, Fortführung von Baumaßnahmen, Übernahme von Zinslasten u. a.) erschwert. Eine übersichtliche Darstellung der Kaufpreisbemessung s. in dem von der Hauptverwaltung der Dt. Reichsbahn-Gesellschaft herausgegebenen Bd.: Wirtschaftsführung und Finanzwesen der Deutschen Reichsbahn. Berlin 1934, S. 7–11. – Über die Entschädigungsansprüche der Länder ohne Eisenbahnbesitz s. Dok. Nr. 186, P. 4.

15

Der GesEntw. über den Staatsvertrag wird am 23. 3. vom RR angenommen. Der neue RK Müller und RVM Bell unterzeichnen den Vertrag am 31. 3.; die Unterschriften der Länderregierungen werden im April eingeholt. Gleichzeitig berät der von der NatVers. eingesetzte (26.) Sonderausschuß über die getroffenen Vereinbarungen (vgl. den Ausschußbericht; NatVers.-Bd. 343 , Drucks. Nr. 2748 ). Vor dem Plenum der NatVers. macht der Berichterstatter des Ausschusses am 24. 4. Bedenken dagegen geltend, daß die NatVers. lediglich über ein Rahmengesetz zu einem zweiseitigen Vertrag zu entscheiden habe, während Änderungen an dem materiellen Inhalt der Vereinbarungen nicht mehr möglich seien, es sei denn, man wolle die vorgezogene Verreichlichung der Eisenbahnen insgesamt aufs Spiel setzen (NatVers.-Bd. 333, S. 5410 ). Das Rahmengesetz, in dem der Inhalt einzelner Bestimmungen des Staatsvertrags auch auf die Länder ohne Eisenbahnbesitz ausgeweitet wird, wird am 30.4.20 verkündet (RGBl. S. 773 ). Am 5. 5. übernimmt der neue RVM Bauer die Ländereisenbahnen in die Verwaltung des Reichs (Bauer an das RKab., 5.5.20, R 43 I /1035 , Bl. 315), für dessen Rechnung sie seit dem 1. 4. betrieben werden (§ 9 des Staatsvertrags).

Im Anschluß an die Erörterungen sprach der Reichskanzler dem Reichsverkehrsminister und den übrigen an den Arbeiten beteiligten Stellen den besten Dank für die schwere und erfolgreiche Arbeit aus.

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