2.19.1 (bru1p): 1. Beschlußfassung wegen etwaiger Doppelvorlage zum Haushalt 1930.

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1. Beschlußfassung wegen etwaiger Doppelvorlage zum Haushalt 1930.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete an Hand der Vorlage vom 16. April 1930 […] über die Beratungen des Reichsrats zum Haushaltsplan 19301.

1

Der Haushaltsplan für 1930 war noch vom Kabinett Müller II verabschiedet worden: vgl. diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 462. Der RR hatte u. a. folgende Änderungen des Etatsplans beschlossen: 1. die Auflösung des MinbesGeb.; 2.800 000 RM für die Ausfuhrwerbung durch die Leipziger Messe; 3. eine einmalige Ausgabe von 1 Mio RM für Kinderspeisungen; 4. Streichungen im Wehretat in Höhe von 3,5 Mio RM und Einstellung der 1. Rate für den zweiten Panzerkreuzer in Höhe von 1,9 Mio RM (Schreiben des RFM vom 16.4.30, R 43 I /881 , Bl. 9–10).

Er berichtigte diese Vorlage dahin, daß im Haushalt des Reichswehrministerium nach der Gestaltung des Haushaltsplanes in der abschließenden Vollsitzung des Reichsrats Streichungen im Gesamtbetrage von rund 2,5 Millionen2 vorgenommen seien, und daß demzufolge auf Seite 1 der Vorlage der[52] Betrag der Ausgabenkürzungen mit 10 Millionen RM statt 11 Millionen RM einzusetzen sei.

2

Statt der ursprünglich vorgesehenen 3,5 Mio RM (Schreiben des RFM vom 16.4.30). Nach den Ausführungen des PrMinDir. Brecht auf der Vollsitzung des RR am 16.4.30 hatten die RR-Ausschüsse am Heeresetat 2 770 000 RM und beim Marineetat 660 000 RM gestrichen (R 43 I /881 , Bl. 30).

Er schlug vor, von einer Doppelvorlage an den Reichstag abzusehen, soweit der Reichsrat die finanziellen Ansätze der Regierungsvorlage abgeändert habe. Bezüglich der in der Vorlage auf Seite 2 aufgeführten Positionen ohne unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf den Etat erklärte er, die Entscheidung wegen einer Doppelvorlage den zuständigen Ressortministern überlassen zu wollen.

Auf Vorschlag des Reichskanzlers wurden die Positionen auf Seite 2 Ziffer 3 und 4 für die anschließende Ministerbesprechung zurückgestellt3.

3

Gemeint sind die Mittel für Kinderspeisung und die Kürzungen am Wehretat; s. o. Anm. 1 und Dok. Nr. 20, P. 3.

Der Reichsverkehrsminister beantragte wegen des Beschlusses des Reichsrats, den Reichswasserschutz am 1. Oktober 1930 auf die Länder übergehen zu lassen, Doppelvorlage zu machen. Hierzu führte er aus, daß der Beschluß des Reichsrats dahin gehe, daß trotz des Übergangs des Reichswasserschutzes auf die Länder die Kosten des Wasserschutzes weiter vom Reich getragen werden sollen und ferner, daß die Beamten des Wasserschutzes auch nach dem Übergang auf die Länder Reichsbeamte bleiben sollen. Derartige Wege könne das Reich unmöglich mitgehen.

Das Kabinett beschloß nach kurzer Aussprache eine Doppelvorlage zu diesem Beschluß des Reichsrats4.

4

S. dazu den Beschluß des RR über den Reichswasserschutz im „Entwurf eines Reichshaushaltsgesetzes für das Rechnungsjahr 1930“ (RT-Bd. 441 , Drucks. Nr. 1991 ). Die RReg. hatte in ihrem Haushaltsentw. noch keinen festen Termin für die Übergabe des Reichswasserschutzes an die Länder genannt.

Der Reichsminister des Innern trug vor, daß der Reichsrat bei seinem Etat einen Betrag von 120 000 RM, der für die Erhaltung des Philharmonischen Orchesters vorgesehen sei, gestrichen habe. Er beantragte auch wegen dieses Postens eine Doppelvorlage.

Der Reichsminister der Finanzen erhob keinen Widerspruch, und das Kabinett beschloß daraufhin auch diese Doppelvorlage. In der nachfolgenden Ministerbesprechung verzichtete der Reichsminister des Innern auf diese Doppelvorlage5.

5

S. Dok. Nr. 20, P. 3.

Der Reichssparkommissar bemerkte, daß der Reichsrat einen Beschluß dahingehend gefaßt habe, daß die Kosten für die von ihm noch vorzunehmenden Prüfungen der größeren Länderverwaltungen auf die Länder übernommen werden müßten. Er habe gegen diesen Beschluß insofern Bedenken, als die Kosten der bereits abgeschlossenen Prüfungen einer Reihe von Ländern zu Lasten des Reichs gegangen seien, und daß eine Abweichung von dieser Praxis jetzt wohl nicht mehr angängig sei. Wenn er gleichwohl keinen Antrag auf Doppelvorlage wegen dieses Beschlusses stelle, so dürfe das nicht heißen, daß das Reichskabinett den von den Ländern im Beschluß des Reichsrats eingenommenen Standpunkt billige6.

6

Die Mehrheit der RR-Ausschüsse war der Meinung gewesen, daß Länder und Gemeinden die auf ihren Antrag durch Prüfungen entstehenden Kosten selbst tragen müßten (Bericht MinDir. Brechts für den RR vom 16.4.30, R 43 I /881 , Bl. 33).

[53] Das Reichskabinett nahm hiervon Kenntnis. Im übrigen beschloß das Reichskabinett, von weiterer Doppelvorlage abzusehen.

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