1.203.2 (bru2p): 2. Handelsvertrag mit Ungarn und Rumänien [Tiertransporte).

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2. Handelsvertrag mit Ungarn und Rumänien [Tiertransporte).

Der Reichsminister des Auswärtigen erbat die Ermächtigung, an Ungarn die Einfuhr eines Viehkontingents nach Deutschland auch bei Seuchengefahr zuzugestehen. Man könne so weitgehende Vorsichtsmaßregeln ergreifen, daß an dieser Frage die Handelsvertragsverhandlungen nicht scheitern dürften24.

24

Während der dt.-ungarischen Handelsvertragsverhandlungen (s. Dok. Nr. 308) hatten die Ungarn darauf hingewiesen, daß die Durchfuhr des ungarischen Rindviehs durch die Tschechoslowakei nur möglich sein würde, wenn Dtld der CSR gegenüber eine unbedingte Übernahmeerklärung abgebe, auch wenn an der dt. Grenze eine Verseuchung festgestellt würde. Das AA hatte sich in einer Kabinettsvorlage vom 9.7.31 für die Abgabe der Übernahmeerklärung eingesetzt (R 43 I /1124 , Bl. 73–75).

Ministerialdirektor Dr. PossePosse führte aus, daß es sich um 6 000 Stück Rindvieh handle und daß die vom Reichswirtschaftsministerium wie vom Auswärtigen Amt befürwortete Einfuhr bei Seuchengefahr eine Abweichung vom § 6 des Tierseuchengesetzes25 darstellen würde.

25

§ 6 des ViehseuchenGes. vom 26.6.09 (RGBl., S. 521 ) verbot die Einfuhr verseuchter oder seuchenverdächtiger Tiere in das Reichsgebiet.

Der Reichsminister des Innern wies darauf hin, daß im Falle dieses Zugeständnisses an der deutschen Grenze die Möglichkeit zur Abschlachtung seuchenverdächtigen Viehs geschaffen werden müsse. Die Kosten hierfür könne das Reichsministerium des Innern nicht tragen. Vielleicht könne man sich darüber auch mit den Ungarn und Rumänen verständigen26.

26

Der RIM hatte am 13.8.31 dem StSRkei mitgeteilt, daß sich die Veterinärkonferenz im Juni 1931 und die Sächs. Reg. mit Schreiben vom 21.7.31 gegen eine Änderung des § 6 des TierseuchenGes. gewandt hätten. Der RIM hatte sich diesen Bedenken grundsätzlich angeschlossen, jedoch als Kompromiß vorgeschlagen, daß das Reich Abschlachteinrichtungen an dem sächs.-tschechoslowakischen Grenzübergang unterhalten sollte (R 43 I /1124 , Bl. 111–112).

[1617] Staatssekretär Dr. JoëlJoël erklärte, daß die vom Auswärtigen Amt beantragte Zusatzvereinbarung in ausdrücklichem Widerspruch zu § 6 des Tierseuchengesetzes stehe. Es sei daher notwendig, dieser Abweichung Gesetzeskraft zu geben, was am besten durch Beifügung eines Notenwechsels an das Handelsvertragsgesetz geschehe, der dann mit Gesetz gemeinsam von den gesetzgebenden Körperschaften verabschiedet werden müsse27.

27

Vgl. den dt.-ungarischen Notenwechsel vom 18.12.31 in der Anlage zum dt.-ungarischen Handelsvertrag vom 18.7.31 (RGBl. II, S. 688 ).

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, durch das Reichsministerium des Innern von Dresden aus mit dem Ziele größter Sparsamkeit die Möglichkeiten und Kosten der an der Reichsgrenze vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen gegen die Seucheneinschleppung prüfen zu lassen.

Dies wurde vom Reichsminister des Innern zugesagt.

Das Reichskabinett erklärte sich mit dem vom Reichsminister des Auswärtigen vorgeschlagenen Zugeständnis an Ungarn einverstanden, mit dem Vorbehalt, daß ausreichende Sicherheitsmaßregeln gegen die Gefahr der Seucheneinschleppung getroffen würden.

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