1.148.5 (bru3p): 5. Außerhalb der Tagesordnung: Änderung der Gebäudeentschuldungssteuer.

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5. Außerhalb der Tagesordnung: Änderung der Gebäudeentschuldungssteuer.

Der Reichsminister der Finanzen trug den wesentlichen Inhalt der in der Sitzung zur Verteilung gelangenden Vorlage vom 4. Februar 1932 […]15 vor. Er erklärte, daß es sich bei der Vorlage in der Hauptsache um zwei Dinge handele:

15

Vorlage des NotVo.Entw. mit Anschreiben des RFM vom 4.2.32 in R 43 I /2352 , Bl. 215–219.

1. schlage er vor, die Frist, in welcher Zahlung des dreifachen Jahresbetrages des Hauszinssteueraufkommens zur Abfindung genügt, bis zum 30. September 1932 zu verlängern (bisher 31. 3.). Ab 1. Oktober sei dann zur Ablösung die 3½fache Jahressteuersumme aufzubringen. Als weitere Erleichterung sei vorgesehen, daß[2267] bei der Zahlung des Abfindungsbetrages die für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September erhobenen Hauszinssteuerbeträge zur Hälfte anzurechnen sind,

2. schlage er vor, die Beteiligung des Privatpublikums an den Ablösungshypotheken zuzulassen. Während bisher der Grundbesitzer die zur Aufbringung des Abfindungsbetrages in den meisten Fällen wohl nötige Hypothek nur bei den offiziellen Instituten des Hypothekenmarktes aufnehmen durfte, sollen jetzt die Ablösungshypotheken für jeden beliebigen Privatgläubiger eingetragen werden können. Mit diesen beiden Vorschlägen komme er den Forderungen des Hausbesitzes16, die bei Gelegenheit der Beratung der Durchführungsverordnung im Reichsrat erhoben worden seien, weitgehend entgegen. Da es sich um materielle Änderungen der Notverordnung vom 8. 12. handele17, sei die Verwirklichung der Vorschläge nur durch eine neue Notverordnung möglich.

16

Vgl. das Schreiben des Zentralverbands Dt. Haus- und Grundbesitzervereine vom 27.1.32 an den RK, in Durchschrift in R 43 I /2352 , Bl. 194–201.

17

Vierte NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31, Zweiter Teil, Kapitel I (RGBl. I, S. 699 , hier S. 706). Vgl. auch Dok. Nr. 582, P. 4 und Dok. Nr. 589.

Ministerialdirektor Dr. Zarden erläuterte sodann die Einzelheiten des Entwurfs der vorgenannten neuen Notverordnung. Dieser Entwurf wurde nach kurzer Aussprache vom Reichskabinett gebilligt18.

18

NotVo. zur Änderung der Vorschriften über die Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 6.2.32, RGBl. I, S. 60 . Zur Ergänzung siehe Dok. Nr. 697, P. 7.

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