2.162.1 (mu21p): 1. Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch und zum Strafvollzugsgesetz.

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Text

RTF

1. Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch und zum Strafvollzugsgesetz.

[…]

Das Reichskabinett stimmte dem vom Reichsminister der Justiz vorgelegten Entwurf1 unter folgenden Voraussetzungen zu:

1

Der Entwurf war vom RJM am 22.1.29 vorgelegt worden und enthielt die Neuordnung des Strafverfahrens und der Gerichtsverfassung sowie die Altersordnung für das Jugendgerichtsgesetz (R 43 I /1216 , Bl. 199-246).

a)

es bleibt den Ressorts vorbehalten, noch im Stadium des Reichsrats Abänderungsanträge technischer Art zu stellen;

[518] b)

in einer Fußnote zum Entwurf soll zum Ausdruck kommen, daß vorbehalten bleiben müsse, die Bestimmungen [des] Spionagegesetzes an die Vorschriften über Landesverrat und an den § 115 a des neuen Strafgesetzbuches anzugleichen2. Über die Fassung der Fußnote soll sich das Reichsjustizministerium mit dem Reichsministerium des Innern und dem Reichswehrministerium ins Benehmen setzen3.

2

Über die Bedeutung des § 125 a vgl. Dok. Nr. 147.

3

Nach Änderungen „von geringer Tragweite“ wurde die Vorlage am 11. 4. dem RR zugeleitet (RJM an StSRkei am 19. 4.; R 43 I /1216 , Bl. 285-287). Im RT wurde der Entwurf als RT-Drucks. 2020 (Bd. 442 ) am 20.5.30 vorgelegt.

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