2.112 (mu21p): Nr. 112 Wesentliches Ergebnis der Besprechung der Reichsregierung mit den Ländern vom 25. Januar 1929

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Nr. 112
Wesentliches Ergebnis der Besprechung der Reichsregierung mit den Ländern vom 25. Januar 1929

R 43 I /2234 , gefunden in R 43 I /2334 , Bl. 329-332

Anwesend: von der RReg: Müller, Hilferding, StS Pünder; MinDir. Dorn, v. Hagenow, Schwerin v. Krosigk; von den Ländern: für Preußen: Braun, Höpker-Aschoff, StS Weismann, MinDir. Nobis, Brecht; für Bayern: Held, Schmelzle, v. Preger; für Sachsen: Heldt, MinDir. Hedrich, Sichart; Gradnauer; für Württemberg: Bolz, Dehlinger, Bosler, ORegR Riegert; für Baden: Schmitt, Honold, MinR Seeger; für Hessen: Adelung, Kirnberger, MinR Krapp, Nuß; für Mecklenburg-Schwerin: Schroeder, Asch, Tischbein; für Oldenburg: v. Finckh, Willers, Ahlhorn.

[Länderansprüche gegen das Reich.]

Der Reichskanzler erläuterte Zweck und Ziel der Aussprache1.

1

Vgl. hierzu die Vorberatung mit Preußen, Dok. Nr. 109.

Der bayerische Ministerpräsident erklärte, daß in erster Linie wohl nur die Eisenbahnfragen erörtert werden könnten. An anderen Fragen sei die Gesamtheit[385] der Erschienenen nicht beteiligt. Nach seiner Meinung müßte über andere Ansprüche nur im engsten Kreis der unmittelbar beteiligten Länder mit der Reichsregierung verhandelt werden, und es gehe nicht an, anderen Ländern ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen.

Der preußische Ministerpräsident vertrat demgegenüber den Standpunkt, daß man zunächst Klarheit über die Gesamtheit der an das Reich gestellten Forderungen gewinnen müsse. Von dieser Feststellung hänge die Möglichkeit der Befriedigung der Einzelansprüche ausschlaggebend ab.

Der Reichsminister der Finanzen gab darauf in großen Zügen einen Überblick über die von den Ländern bisher angemeldeten Hauptforderungen unter Weglassung der verhältnismäßig geringfügigen Anmeldungen sowie der Gegenforderungen des Reichs2.

2

Siehe hierzu auch Dok. Nr. 108, P. 1 der Ministerbesprechung.

Er unterschied vier Hauptgruppen, nämlich

1.

Entschädigungsansprüche für verlorenes nutzbares Staatseigentum.

Als zu dieser Gruppe gehörig führte er auf:

Eine preußische Forderung im Betrage von 2,6 Milliarden Goldmark, (ausschließlich Saar) und eine bayerische Forderung von 30 Millionen Goldmark.

2.

Aufwertungsansprüche der acht Eisenbahnländer für die Übertragung der Staatseisenbahnen auf das Reich.

3.

Aufwertungsansprüche der Postländer Bayern und Württemberg für die Übertragung ihrer Postanstalten auf die Reichspost.

Auf die gleiche Linie stellte er einen Rückforderungsanspruch Preußens für die im Jahre 1920 gewährten Eisenbahnvorschüsse.

4.

Ansprüche aus der Biersteuer.

Der bayerische Ministerpräsident erklärte hierzu, daß den verschiedenen Gruppen von Forderungen eine verschiedene Rangordnung zukomme, da der Rechtsgrund für die Forderungen nicht der gleiche sei.

Bei den Ansprüchen für verlorenes nutzbares Staatseigentum liege nur eine Forderung vor, die zu ihrer Effektuierung eines besonderen Reichsgesetzes (Kriegsleistungsgesetzes) bedürfe. Dieses Gesetz sei noch nicht ergangen. Infolgedessen sei die große auf 2,6 Milliarden Goldmark bezifferte preußische Forderung noch nicht so fundiert, daß sie bereits vollzogen werden könne.

Anders liege es mit den Aufwertungsansprüchen aus der Übertragung der Eisenbahnen und der Post. Bezüglich dieser Ansprüche bestünden feste Staatsverträge, in denen die schuldigen Summen vertraglich festgelegt seien.

Der preußische Finanzminister widersprach dieser Auffassung. Er erklärte, daß für den Rang der Förderung nur die innere Berechtigung entscheidend sei. Auf den Rechtstitel komme es nicht an.

Der sächsische Ministerpräsident stellte die Frage, wie sich das Reich die Erledigung der Forderungen denke.

Der Reichsminister der Finanzen machte daraufhin Ausführungen über den Sinn der Zusammenkunft. Bezüglich der kleineren Forderungen, insbesondere[386] der Grundstücksforderungen, werde sich ein Einvernehmen in Sonderbesprechungen erzielen lassen. Für die Bereinigung der von ihm aufgeführten vier Hauptgruppen von Forderungen bedürfe es einer besonderen gesetzlichen Regelung, bei deren Zustandekommen auf politische Gesichtspunkte ausschlaggebend Rücksicht genommen werden müsse. Die gesetzliche Regelung werde naturgemäß wesentlich erleichtert, wenn zwischen den Hauptbeteiligten zuvor eine gewisse Einigung zustandegekommen sei. Eine derartige Einigung solle die gegenwärtige Besprechung ergeben.

Der preußische Ministerpräsident äußerte sich darauf als erster über die Einigungsmöglichkeiten. Er meinte, der Komplex der Eisenbahnfragen müsse zurückgestellt werden, bis das Reich die Verfügungsgewalt über die Reichsbahn wiedererlangt habe3. Es habe keinen praktischen Zweck, vor dem Staatsgerichtshof zu klagen, wenn das Reich Beträge von der in Frage kommenden Größenordnung angesichts seiner Finanzlage nicht tragen könne. Die Postfragen könnten evtl. zur Erledigung kommen. Ebenso müsse man versuchen, bezüglich der Biersteuerfragen eine billige Lösung zu finden. Der Staatsgerichtshof habe auf die preußische Klage hin nur über die Frage der Rechtsgültigkeit des Gesetzes vom 9. April 1927 entscheiden dürfen. Mit seiner weitergehenden Entscheidung habe der Staatsgerichtshof seine Befugnisse fraglos überschritten.

3

Auf Grund der Bestimmungen des Londoner Abkommens von 1924 hatte das Reich das Betriebsrecht auf die Reichsbahn-Gesellschaft übertragen (§ 5 des Reichsbahngesetzes, RGBl. II, S. 272 ff.).

Der sächsische Ministerpräsident war mit dem preußischen Vorschlag bezüglich der Eisenbahnfragen nicht einverstanden. Er meinte, man müsse darüber entscheiden, wie die anhängig gemachten Klagen vor dem Staatsgerichtshof wieder beseitigt werden könnten. Hierzu sei erforderlich, daß das Reich die Ansprüche der Länder auf Aufwertung und Verzinsung grundsätzlich anerkenne. Bezüglich der Befriedigung der Ansprüche werde man allerdings wohl auf die Zahlungsunfähigkeit des Reiches Rücksicht nehmen müssen.

Der bayerische Ministerpräsident widersprach gleichfalls dem preußischen Vorschlag über die Behandlung der Eisenbahnfragen. Er erklärte es für unmöglich, diesen Vorschlag vor seinem Landtag zu vertreten; zum mindesten müsse eine Verzinsung der Kapitalforderung erfolgen. Die Kapitalforderung selbst dürfe nicht verfallen. An einen Verzicht der Postforderung sei natürlich nicht zu denken4.

4

Bayerns Klage vor dem StGH hatte einer Verzinsung der Restabfindung aus der Bahnübergabe von 26 Mio GM gegolten. Aus der Postabfindung war eine Zinszahlung ab 1923 in Höhe von 43 Mio RM gefordert worden (Anlage zur Aufzeichnung MinDir. v. Hagenows vom 8.1.29; R 43 I /2334 , Bl. 244 f.).

Die Biersteuerfrage werde zweckmäßig in Sonderbesprechungen erledigt.

Der badische Staatspräsident begrüßte mit Dank die Einladung zur gegenwärtigen Besprechung und bedauerte nur, daß die Besprechung nicht früher stattgefunden habe, damit den Ländern die unerwünschte Zwangslage erspart worden wäre, das Reich vor dem Staatsgerichtshof zu verklagen.

[387] In der Eisenbahnfrage schloß er sich dem bayerischen Standpunkte an. Baden könne zum Ausgleich seines Staatshaushaltes auf einen jährlichen Zinsbetrag aus der Eisenbahnkapitalforderung nicht verzichten5.

5

Die badischen Forderungen vor dem StGH betrafen die Zinsen aus der Bahnabfindung ab 1924 in Höhe von 12,2 Mio GM (Klageschrift vom 27.12.28; R 43 I /2334 , Bl. 95-97).

Der Reichskanzler erklärte, daß er für die Reichsregierung eine Erklärung noch nicht abgeben könne, da das Reichskabinett zu dem zur Erörterung stehenden Fragenkomplex noch nicht Stellung genommen habe. Es erscheine ihm jedoch unmöglich, den Dingen ihren freien Lauf zu lassen. Wenn der Staatsgerichtshof dazu kommen sollte, die schwebenden Klagen durch ein Urteil zu erledigen, durch das das Reich zur Zahlung der eingeklagten Summe verurteilt würde, so laufe das praktisch darauf hinaus, daß der Staatsgerichtshof den Reichshaushaltsplan aufstellen müsse. Die Erledigung der Angelegenheiten sei für das Reich nicht eine Frage des guten Willens, sondern eine Frage des Könnens. Darüber, ob eine Verzinsung der Eisenbahnansprüche möglich sei, könne er heute keine Erklärung abgeben.

Der bayerische Finanzminister erklärte, das Reich habe die Klagen vor dem Staatsgerichtshof selbst verschuldet, da es sich geweigert habe, den Ländern gegenüber auf Verjährungseinrede zu verzichten. Den Ländern habe daher als einzigster Ausweg nur noch der Klageweg offen gestanden.

Der preußische Ministerpräsident gab zu bedenken, daß die Durchführung der Klagen kaum einen praktischen Zweck hätte. Zahlungsurteile des Staatsgerichtshofs seien nicht vollstreckbar. Zudem müßte man sich darüber klar sein, daß eine Verzinsung der Kapitalforderungen nur auf Kosten des Finanzausgleichs durchgesetzt werden könne. Was die Länder auf der einen Seite gewönnen, würde ihnen auf der anderen Seite beim Finanzausgleich wieder abgezogen.

Der Reichsminister der Finanzen betonte, daß es völlig unmöglich sei, zu einem Ergebnis zu kommen, wenn alle Forderungen aufrechterhalten würden. Die Länder müßten bedenken, daß auch sie selbst von den Staatsbahnen heute keinen Nutzen haben würden, wenn sie nicht auf das Reich übertragen worden wären, da die Staatsbahnen sicherlich in gleicher Weise, wie dies jetzt geschehen sei, für Reparationszwecke herangezogen worden wären. Eine Lösung der Schwierigkeiten sei nur denkbar, wenn die großen Forderungsgruppen zurückgestellt würden. Das Reich werde die Ansprüche der Länder aus der Eisenbahnübertragung durch ein besonderes Gesetz anerkennen. Die Befriedigung der Ansprüche müsse gesetzlich zurückgestellt werden und bis zu dem Zeitpunkt ruhen, an dem die Reichsbahn wieder in der vollen Verfügungsgewalt des Reiches sei. Das Reich sei für die großen Schwierigkeiten der Länderhaushalte nicht blind und sei bereit, jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Er halte eine Verständigung für möglich in den Fragen der Postabfindung, ferner in der Biersteuerfrage und schließlich bezüglich des preußischen Anspruches auf Rückzahlung von Eisenbahnvorschüssen.

Im Verlauf der weiteren Aussprache, an welcher sich auch der württembergische Staatspräsident sowie die Finanzminister von Mecklenburg-Schwerin[388] und Oldenburg beteiligten, kam man schließlich zu dem Ergebnis, daß die gegenseitigen Standpunkte soweit geklärt seien, daß das Reichskabinett sich mit dem zur Erörterung stehenden Fragenkomplex befassen und Stellung nehmen könne.

Der Reichskanzler stellte in Aussicht, daß das Reichskabinett alsbald feste Vorschläge zur Sache machen werde, um daraufhin die nunmehr in Gang gekommenen Verhandlungen mit den Ländern fortzusetzen6.

6

Siehe hierzu Dok. Nr. 128.

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