2.80 (mu21p): Nr. 80 Aufzeichnung über die Besprechung zwischen dem Reichsminister der Finanzen und dem Generalagenten für Reparationszahlungen Parker Gilbert im Reichsfinanzministerium betr. Vorbereitung der Sachverständigenkonferenz. 6. Dezember 1928, 17–18.15 Uhr

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[288] Nr. 80
Aufzeichnung über die Besprechung zwischen dem Reichsminister der Finanzen und dem Generalagenten für Reparationszahlungen Parker Gilbert im Reichsfinanzministerium betr. Vorbereitung der Sachverständigenkonferenz. 6. Dezember 1928, 17–18.15 Uhr

R 43 I /476 , Bl. 69-71 Durchschrift1

1

Die ungezeichnete Niederschrift trägt die Paraphe des RK. Sie wurde am 7. 12. von MinDir. Dorn dem StSRkei zugesandt.

I. P. G. berichtete, daß er sich in seiner Besprechung mit Poincaré über die Fassung des Schlußpassus seiner terms of reference grundsätzlich geeinigt habe2. Wenn auch die Worte „existing treaties and agreements“ auch in der neuen Fassung enthalten seien, so sei doch die bisherige Doppeldeutigkeit beseitigt und klargestellt, daß diese Worte nur auf die zur Hilfeleistung des Sachverständigenkomitees berufenen Stellen, nicht aber auf die Sachverständigen selbst Anwendung fänden. Den Wortlaut der neuen Formulierung könne er nicht mitteilen, da dieser uns auf diplomatischem Wege in den nächsten Tagen werde mitgeteilt werden.

2

Parker Gilbert war am 5.12.28 aus Paris nach Berlin zurückgefahren (Telegramm Nr. K 33 vom 5.12.28 von MinDir. Ruppel aus Paris; R 43 I /476 , Bl. 76-78).

II. Auf Anfrage des Ministers erklärte P. G., daß die sensationellen Pressemeldungen, wonach er sich mit Poincaré auch über die Frage der Rheinlandräumung unterhalten habe und über deren Verknüpfung mit dem Reparationsproblem zu festen Abmachungen gekommen sei, erfunden seien. Diese Mitteilung mache er dem Minister zu seiner persönlichen Information mit der Bitte, von einem Dementi Abstand zu nehmen, da ein derartiges Verfahren seiner (Gilberts) grundsätzlichen Einstellung zur Behandlung unverantwortlicher Pressemeldungen widersprechen würde. Seine Unterredung mit Poincaré habe sich neben der terms of reference-Formulierung auf die Frage der Modalität der Ernennung der Sachverständigen beschränkt.

III. Ernennung der Sachverständigen.

Die französische Regierung (und wahrscheinlich auch einige andere der beteiligten Regierungen) beharrten auf der Ernennung der Sachverständigen der Gläubigermächte durch die Reparationskommission. Auch ihm erscheine dieses Verfahren, insbesondere wegen der Vertretung der kleineren Gläubigermächte, als das Gegebene und auch das im Endergebnis Klügere, um späteren Schwierigkeiten von vornherein vorzubeugen. Schließlich habe die Angelegenheit seiner Ansicht nach nur formale Bedeutung. Auf den Hinweis des Reichsfinanzministers, daß es doch auffällig sei, daß auch in Formalien stets Poincarés Standpunkt durchdringe, selbst wenn, wie hier, die deutsche Auffassung in dem Wortlaut der Genfer Vereinbarung eine klare Stütze fände, entgegnete Gilbert, daß es der Reichsregierung unbenommen bleibe, abweichend von seiner Anschauung nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu handeln, wenn sie die[289] Ernennung durch die Repko als eine Frage von grundlegender Bedeutung betrachte.

IV. Benennung der amerikanischen Sachverständigen.

Nach Gilberts Auffassung sei auch die Benennung der amerikanischen Sachverständigen durch die Repko angezeigt, nicht nur, weil auch Amerika Gläubiger Deutschlands sei, sondern insbesondere mit Rücksicht auf den Präzedenzfall von Ende 1923. Wenn Deutschland das zu erwartende große Gesamtabkommen der sechs Genfer Mächte mit sanktioniere, gäbe es seine offizielle Zustimmung zu der zu vereinbarenden Lösung jedes einzelnen Teilproblems des Gesamtfragenkomplexes, wodurch doch indirekt auch seine Beteiligung an der Art der Benennung der amerikanischen Sachverständigen sichergestellt sei. Auch werde die Repko ja auch im Falle des amerikanischen Gläubigers nur Personen zu Sachverständigen ernennen, die ihr vorher von der beteiligten Macht namhaft gemacht worden seien. Min. Dr. Hilferding erwiderte, daß die deutsche Öffentlichkeit in der Frage der Ernennung der amerikanischen Sachverständigen weit mehr als eine Formalie erblicke. Sie betrachte diese Frage als Prüfstein für die Bereitwilligkeit der Gegenseite, Deutschland bei den bevorstehenden Verhandlungen die uneingeschränkte Gleichberechtigung einzuräumen3. Die Repko sei ein Organ der Alliierten, nicht der Vereinigten Staaten, die den Versailler Vertrag nicht gezeichnet haben. Außerdem würde die einseitige Ernennung durch die Repko die Stellung der amerikanischen Sachverständigen als umpires gefährden.

3

Eine gleiche Haltung hatte Botschafter v. Hoesch gegenüber Poincaré bereits am 23. 11. eingenommen (Telegr. Nr. 1214 vom 23. 11.; R 43 I /476 , Bl. 123-129).

V. Weitere Procedere.

Auf Anfrage des Min. Dr. Hilferding erklärte P. G., nach seinen Informationen werde Poincaré Herrn v. Hoesch in zwei bis drei Tagen eine schriftliche Antwort erteilen4; fast gleichzeitig würden so gut wie identische Erwiderungen[290] auch der übrigen beteiligten Mächte an Deutschland erfolgen, so daß dann die Reichsregierung eine Entscheidung über ihr eigenes weiteres Vorgehen treffen könne.

4

Die Neuformulierung wurde Botschafter v. Hoesch durch Poincaré am 11.12.28 übergeben (Telegr. Nr. 1260 und 1261 vom 11.12.28; R 43 I /476 , Bl. 40-49). Poincaré überließ dem deutschen Botschafter zwei Fassungen Parker Gilberts, von denen er die erste abgelehnt hatte, da er sie für Deutschland als „zu unbequem“ beurteilt hatte. v. Hoesch drängte in dieser Unterredung auf „Annahme der einfachen Genfer Formel“, während Poincaré die Erwähnung der bisherigen Verträge wünschte (Telegr. Nr. 1260). Die beiden von Parker Gilbert vorgeschlagenen Texte lauteten: 1. (Fassung von Poincaré abgelehnt): „The Committee is invited to consider and report to the signatory governments and to the Reparation Commission upon the following subjects and matters relevant thereto: The fixation of the number and amounts of the annuities hereafter to be paid by Germany in complete and definitive liquidation of her obligations toward the Allied and Associated Powers for the costs arising out of the war; and the arrangements by which the resulting indebtedness may be capitalized and, as opportunity permits, commercialized. – The Committee is requested to adapt its recommendations to the framework established by existing treaties and agreements and organizations as may be found desirable for that purpose. – The signatory governments undertake for themselves, and they request the Reparation Commission and the organizations established under the Experts’ Plan, as well as all other authorities and agencies concerned, to assist the work of the committee in every way consistent with existing treaties and agreements“ (Telegr. Nr. 1261; R 43 I /476 , Bl. 39). Die zweite Fassung (von Poicaré gebilligt) lautete: „The Committee is invited to consider and report to the signatory governments and to the Reparation Commission upon the following subjects and matters relevant thereto: The fixation of the number and amounts of the annuities hereafter to be paid by Germany in complete and definitive liquidation of the obligations toward the Allied and Associated Powers which the treaties of peace and subsequent agreements have placed upon her for the costs arising out of the war; the arrangements by which the resulting indebtedness may be capitalized and, as opportunity permits, commercialized; and the adaptation of the Experts’ Plan and the London Agreements of August 1924, to the conditions of final settlement which may be recommended, including all such changes and existing arrangements and organizations as may be found desirable for that purpose. – The signatory governments […; wie oben]“ (a.a.O.).

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