2.73.4 (wir1p): 4. [Getreideumlage]

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4. [Getreideumlage4]

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Zur Vorgeschichte dieses Beratungsgegenstandes ist folgendes zu berichten: Am 13.8.1921 hatte sich der bayerische Ministerpräsident mit dem folgenden Telegramm an den RK gewandt: „Getreideaufkauf in Bayern hat infolge Preistreiberei und unbeschränkter Ausfuhr Formen angenommen, die nicht nur die Brotversorgung, sondern auch die öffentliche Sicherheit gefährden. Abhilfe nur durch die in § 42 der Reichsgetreideordnung dem Reichsernährungsminister eingeräumte Befugnis möglich, von der Gebrauch zu machen nicht nur im dringenden Interesse Bayerns, sondern auch des Reiches liegt. Ablehnung des bezüglichen bayerischen Antrages durch Reichsernährungsministerium bedaure ich tief, auch wegen der politischen Folgen. Erbitte nochmalige Prüfung und gefällige umgehende Mitteilung des Ergebnisses. Dr. von Kahr.“ (R 43 I /1259 , Bl. 85).

Der zitierte § 42 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide lautet: „Ausfuhrverbote, Ausfuhrbeschränkungen und sonstige Absatzbeschränkungen für den Verkehr mit Brotgetreide, Gerste und Hafer sowie daraus hergestellten Erzeugnissen innerhalb des Reichsgebiets sind ungültig, soweit sie nicht vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft angeordnet oder vor Erlaß ausdrücklich genehmigt worden sind.“ (RGBl. 1921 I, S. 747 ). – Darauf hatte der RK in seinem ausführlichen Schreiben an den bayerischen Ministerpräsidenten vom 15.8.21 u. a. erwidert: „Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft sieht sich außer Stande, der bayerischen Staatsregierung auf Grund des § 42 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21.6.1921 (RGBl. S. 737 ) die Genehmigung zum Erlaß eines Ausfuhrverbotes, von Ausfuhrbeschränkungen oder sonstigen Absatzbeschränkungen für den Verkehr mit Brotgetreide innerhalb Bayerns zu erteilen. Für diese Stellungnahme ist maßgebend, daß nach allen bisherigen Erfahrungen Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige Sondermaßnahmen einzelner Reichsgebiete Preissteigerungen für die übrigen Gebiete des Reiches mit sich gebracht haben. Es muß deshalb verhindert werden, daß der freie Verkehr mit Getreide, insbesondere der Ausgleich zwischen den Gebieten früherer und solchen späterer Ernten und zwischen Gebieten, in denen die eine oder die andere Getreideart nicht in ausreichender Menge angebaut wird, unterbunden wird. Die Steigerung der Preise ist eine natürliche Folge der Freigabe des Verkehrs mit Getreide, soweit letzteres nicht auf die Umlage abzuliefern ist.“ Das Schreiben schließt mit dem Satz: „Zum Schluß kann ich nicht umhin, meinem lebhaften Bedauern darüber Ausdruck zu geben, daß, bevor eine sachliche Aussprache möglich war, Euer Exzellenz Telegramm vom 13. August in der bayerischen Presse veröffentlicht worden und daß eine als offiziös bezeichnete Darstellung erschienen ist, die die sachliche Erledigung der Angelegenheit zu erleichtern nicht geeignet erscheint.“ (R 43 I /1259 , Bl. 86-93).

Außerhalb der Tagesordnung wirft der Reichskanzler die Frage auf, ob eine Erhöhung der auf 2½ Millionen t vorgesehenen Getreideumlage5 möglich sei.

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Nach § 1 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide (RGBl. 1921 I, S. 737 ).

[204] Reichsminister Dr. Hermes erklärt die Erhöhung für unmöglich und weist insbesondere darauf hin, daß die Bayerische Regierung die Frage der Getreideausfuhr aus Bayern bereits ruhiger anzusehen scheine. Für den Fall jedoch, daß Bayern die Getreideausfuhr sperren sollte, erbittet und erhält der Minister die Ermächtigung des Kabinetts, seinerseits die Zufuhr nach Bayern zu sperren6.

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Unter der Überschrift: „Also doch nachgegeben“ berichtet die „Freiheit“ am 20.8.21 über folgende Erklärung der bayerischen Regierung: „Ferner hat der Reichsernährungsminister zwar dem weitergehenden Antrag Bayerns, die Getreideausfuhr aus Bayern einer Kontrolle zu unterwerfen, in dieser Form nicht entsprochen, aber doch zugestimmt, daß die Verkehrsverwaltung den Getreideversand auf den Bahnen erfaßt und der Landeszentralbehörde regelmäßig darüber Mitteilungen zukommen läßt. Damit ist die Möglichkeit zum Eingreifen gegeben, falls künftig eine übermäßige Ausfuhr von Getreide aus Bayern festgestellt werden sollte.“ (Freiheit Nr. 388). Diesen Artikel hat Kempner als Zeitungsausschnitt dem RK mit folgenden Bemerkungen zugeleitet: „Zwischen Bayern u. dem REM war vereinbart worden, daß das Verkehrsministerium eine Statistik über die Getreideausfuhr von u. die Getreideeinfuhr nach Bayern führen würde. Von der angedrohten Sperrung der Ausfuhr hat Bayern abgesehen. – Die Fassung der bayr. Notiz ist nur ein Rückzugsgefecht. Herr Ekbrink [gemeint ist offenbar MinR Egbring vom REMin] u. ich waren der Ansicht, daß man diese Notiz Bayerns ruhig laufen lassen sollte.“ Die Angelegenheit wurde am 24.8.21 zu den Akten geschrieben (R 43 I /1259 , Bl. 129).

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