2.26.4 (bau1p): 4. [Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft.]

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4. [Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft.]

Der vom Reichsschatzministerium vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft wird genehmigt7. Der[118] Entwurf soll zunächst noch nicht veröffentlicht, sondern erst in den Staatsausschuß eingebracht werden8.

7

Basierend auf den Bestimmungen des Sozialisierungsgesetzes vom 23.3.19 (RGBl. S. 341 ) sieht der GesEntw. die Überführung von elektrischen Hochspannungsleitungen mit mehr als 50 000 Volt Spannung sowie der privaten Elektrizitäts- und Wasserkraftwerke mit mehr als 5000 Kilowatt Leistung in Reichsbesitz vor. Bei der Übernahme sollen lediglich die Gestehungskosten – nicht der augenblickliche Geschäftswert usw. – unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen vergütet werden. Dafür steht dem RSchM 1 Mrd M zur Verfügung. Die Besitzrechte der Länder und Gemeinden sollen prinzipiell gewahrt bleiben und in die zu gründenden Reichsgesellschaften eingebracht werden (R 43 I /1350 , Bl. 317–326).

8

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