2.5.5 (bau1p): 5. [Zuständigkeit für die Verhängung des Belagerungszustands.]

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[18]5. [Zuständigkeit für die Verhängung des Belagerungszustands.]

Mit dem Inkrafttreten der neuen Reichsverfassung ändern sich die Bestimmungen über den Belagerungszustand. Das Kabinett hat in seiner Sitzung vom 16. Juni10 beschlossen, daß das erforderliche Ausführungsgesetz vom Reichsministerium des Innern vorbereitet, aber erst nach der Annahme der Verfassung eingebracht werden soll11. Auf Ersuchen des Reichswehrministers übernimmt es das Reichsjustizministerium in Verbindung mit den sonst beteiligten Stellen die inzwischen notwendig werdenden Verfügungen des Reichspräsidenten auszuarbeiten12.

10

Siehe diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 112, P. 9.

11

Es handelt sich um das im späteren Art. 48 RV angekündigte Ausführungsgesetz.

12

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 31, P. 1.

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