2.61.4 (bau1p): 4. Belagerungszustand.

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4. Belagerungszustand.

Unterstaatssekretär Albert teilt mit, daß sich der Reichspräsident mit dem Entwurf der auf Grund des Artikels 48 der Verfassung von ihm gegebenenfalls[247] zu erlassenden Verordnung einverstanden erklärt hat14. Das Kabinett beschließt, den Entwurf noch nicht bekannt zu geben, ihn auch den Bundesregierungen noch nicht mitzuteilen. Maßgebend war die Erwägung, daß der Entwurf Verschärfungen enthalte, die in einem ruhigen Augenblick starken Angriffen ausgesetzt seien, während möglicherweise später nur die milderen Bestimmungen – jedenfalls zunächst – erlassen würden.

14

In der Kabinettssitzung vom 14. 8. waren nicht näher zu ermittelnde Bedenken des RPräs. gegen den VOEntw. zur Sprache gekommen (s. Dok. Nr. 45, P. 7). Dazu teilte der Gesandte Nadolny dem RK am 23. 8. mit, daß auf Anordnung des RPräs. das RJMin. ersucht worden sei, „über die Notwendigkeit der Strafverschärfung des § 6 (Todesstrafe) und über die Notwendigkeit der Bestimmung des § 10 (Standgerichte) näher zu berichten“. Der RPräs. behalte sich daher eine Entschließung über den VOEntw. vor (R 43 I /2689 , Bl. 156). Unterlagen über die Berichterstattung des RJMin. waren in R 43 I nicht zu ermitteln. Mit Schreiben vom 5. 9. ließ der RPräs. sein Einverständnis mit dem ihm vorgelegten VOEntw. erklären (Gesandter Nadolny an den RK, R 43 I /2618 , Bl. 157). Die Intervention des RPräs. veranlaßte GehRegR Wever zu folgenden hschr. Vermerken auf dem Schreiben vom 23. 8.: „Grundsätzliche Frage! Zu regeln wie [?] bei Geschäftsordnung (gelegentlich Erörterung im Kabinett)“ und „Verkehr des Reichspräs. unter Umgehung des Reichskanzlers! Muß an RK zurück zum Bericht, nicht aber direkter Verkehr mit dem betr. Ressortminister“ (R 43 I /2689 , Bl. 156). – Zur Geschäftsordnungsfrage s. weiter Dok. Nr. 82, Anm. 6.

In der nächsten Pressekonferenz soll ein Referent des Reichsministeriums des Innern darlegen, daß ohne jeden Zweifel der Belagerungszustand überall, wo er bei Inkrafttreten der Verfassung verhängt war, nach Artikel 178 der verfassung rechtsgültig fortbesteht, bis er aufgehoben wird15.

15

Vgl. dazu das Protokoll der Reichspressekonferenz vom 12. 9. (R 43 I /2706 , Bl. 173 bis 213), hier insbesondere die Ausführungen des Referenten im RJMin. Zweigert (Bl. 185 ff.). – Zur Rechtslage s. auch Dok. Nr. 70.

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