2.156.2 (feh1p): 2. Notetat und Etat des Reichstags.

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2. Notetat und Etat des Reichstags.

Dem Antrage des Reichsministers der Finanzen, den Notetat nur für einen Monat aufzustellen, wurde zugestimmt, um dadurch auf Beschleunigung der Etatsberatungen hinzuwirken1. Der Etat des Reichstags wurde ebenfalls genehmigt. Das Kabinett war darüber einig, daß nach der neuen Reichsverfassung auch der Etat des Reichstags zuerst von der Reichsregierung zu beschließen und über den Reichsrat dem Reichstag vorzulegen sei2.

1

Durch diesen GesEntw. wurden die dem RFM im Rahmen des Nothaushalts bisher erteilten Ausgabeermächtigungen auf den Monat Februar 1921 ausgedehnt. Ferner wurden eine Reihe von Neuausgaben bewilligt, darunter 7,717 Mrd. M für die Verbilligung von Lebens- und Futtermitteln und für die Einfuhr von Rohstoffen. Vgl. dazu das „Gesetz, betreffend die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1920“ (RGBl. 1921, S. 135  f.).

2

Seit 1873 war es üblich gewesen, daß der RTPräs. den Haushaltsentw. des RT zunächst dem RT direkt vorgelegt und ihn erst dann an den Bundesrat weitergeleitet hatte. Die Reichsfinanzverwaltung hatte vor der Einbringung im RT lediglich Kenntnis von dem Entwurf erhalten. Eine Begründung für diese Verfahrensänderung war nicht zu ermitteln gewesen (Denkschrift des RFMin. „Die Bearbeitung des Haushalts des RT“ vom 30.11.1920, R 43 I /1012 , Bl. 105 f.).

In gleicher Weise war der RTPräs. Löbe mit dem Entwurf des Haushalts des RT für 1920 verfahren. Der RFM hatte daraufhin in seinem Ministerium eine Denkschrift in Auftrag gegeben, die die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Vorgehens des RTPräs. prüfen sollte. Die Denkschrift war zu dem Ergebnis gekommen, daß der Haushalt des RT „ebenso wie jeder andere Sonderhaushalt nach Prüfung durch den verantwortlichen Reichsminister der Finanzen als Teil des Reichshaushaltsentwurfs zur Beratung und Beschlußfassung der Reichsregierung unterbreitet wird (Art. 56,57), die von der Einbringung der Vorlage an den Reichstag die Stellungnahme des Reichsrats herbeizuführen hat (Art. 69, 85). Die Einbringung des Haushalts durch den Reichstagspräsidenten oder den Reichstagsvorstand an den Reichstag unmittelbar unter völliger oder teilweiser Ausschaltung des Reichsfinanzministers, der Reichsregierung und des Reichsrats widerspricht der Verfassung.“ (Denkschrift des RFMin. „Die Bearbeitung des Haushalts des RT“ vom 30.11.1920, R 43 I /1012 , Bl. 121).

Der RFM hatte daher am 13.1.1921 dem StSRkei den Entw. des Haushalts für den RT für das Rechnungsjahr 1920 übersandt mit der Bitte, den Gegenstand auf die TO der Kabinettssitzung zu setzen (R 43 I /870 , Bl. 247).

Der Beschluß des Kabinetts hatte jedoch noch ein Nachspiel. Im Anschluß an die Kabinettssitzung teilte der RTPräs. dem RFM mit, daß der RT nicht gewillt sei, auf das Recht der unmittelbaren Beschlußfassung seines Haushalts zu verzichten. Der Haushalt des RT für 1921 werde aus diesem Grunde dem RFM nicht vorgelegt werden.

Der RFM schlug daraufhin dem RTPräs. eine mündliche Besprechung über diesen Gegenstand vor, zu der dieser sich bereit erklärte, jedoch bat, daß auch der RK an der Besprechung teilnehmen möge (RFM an den RK am 8.3.1921, R 43 I /1012 , Bl. 104). Am 14.3.1921 fand dann eine Chefbesprechung statt, auf der jedoch beide Seiten auf ihrem Standpunkt beharrten. Es kam daher zwischen der RReg. und dem RTPräs. nur zu einer vorläufigen Einigung. Unter Wahrung ihres grundsätzlichen Standpunktes erklärten sich die beteiligten Ministerien damit einverstanden, daß auch der Haushalt des RT für 1921 noch in der bisherigen Weise, d. h. zuerst vom RT, behandelt werden sollte (Protokoll der Chefbesprechung v. 14.3.1921, R 43 I /1012 , Bl. 127). In seiner Sitzung vom 22.3.1921 stimmte auch das Kabinett dieser Regelung zu. Siehe dazu Dok. Nr. 213, P. 8 b.

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