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[1279]6. Ausführung der Amnestiebestimmungen des Londoner Abkommens
Der Reichskanzler teilte mit, daß ihm verschiedene Klagen darüber zugegangen seien, daß die Amnestiebestimmungen in dem besetzten Gebiet praktisch nicht ausgeführt würden.
Staatssekretär Joel gab einen Überblick über den Stand der Angelegenheit und wies vor allem darauf hin, daß bei der Unklarheit der betreffenden Bestimmungen des Londoner Abkommens, das Reichsgesetz geworden sei, es sich als notwendig erwiesen habe, Richtlinien auszuarbeiten. Diese Richtlinien habe das Reichsjustizministerium den Ländern übersandt, die sie ihrerseits den zuständigen Gerichten weitergeleitet hätten20. Das Reichsgericht habe sich im allgemeinen diesen Richtlinien angeschlossen, und auch die Gerichte hätten die Amnestierung im allgemeinen nach diesen Richtlinien durchgeführt. In diesen Richtlinien sei niedergelegt, daß Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit der Ruhrbesetzung gestanden hätten, von der Amnestierung nicht betroffen seien. Wenn jetzt Klage über Nichtausführung der Amnestiebestimmungen geführt werde, so werde sich dies wohl auf derartige Fälle beziehen.
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Art. 7 der Anlage III zum Londoner Schlußprotokoll vom 16.8.24 legte den dt. Behörden wie auch den Besatzungsmächten die Verpflichtung auf, alle aus Anlaß der Ruhrbesetzung begangenen politischen Straftaten zu amnestieren; ausgenommen waren Attentate mit Todesfolge (RGBl. 1924 II, S. 345). Diese Amnestiebestimmungen des Londoner Abkommens waren am 1.9.24 in Kraft getreten. Um ihre einheitliche Ausführung sicherzustellen, hatte der RJM am 2.9.24 den beteiligten Reichsressorts und Landesregierungen „Erläuterungen“ übersandt. Es heißt darin u. a.: Unter die Amnestie fallen nur Handlungen, die zwischen dem 11.1.23 und dem 1.9.24 begangen worden sind und „die mit den durch die Ruhrbesetzung geschaffenen besonderen Verhältnissen der alt- und neubesetzten Gebiete im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere auch von den Fällen des Gehorsams oder Nichtgehorsams gegenüber den Befehlen, Ordonnanzen, Verordnungen und Anordnungen der Besatzungsbehörden oder der dt. Behörden sowie von den Fällen der Beziehungen zu den Besatzungsbehörden, wenn auch bei diesen Fällen die Tat nicht gerade in den besetzten Gebieten begangen zu sein braucht. […] Die Amnestie für politisches Verhalten in den besetzten Gebieten erfaßt auch die hochverräterischen Handlungen der sogenannten Separatisten. Straftaten, die bei Gelegenheit der separatistischen Umtriebe nicht ausschließlich oder überwiegend aus politischen Gründen, sondern aus Rohheit, Eigennutz, Rachsucht oder sonstigen nichtpolitischen Beweggründen begangen worden sind, sind nicht einbezogen.“ (R 43 I/226, Bl. 17-19).