2.104.3 (mu11p): 3. Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht.

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3. Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht6.

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Zur Vorgeschichte s. Dok. Nr. 97, P. 10. Der RWeM hatte wegen rechtlicher Bedenken des RJM um Erörterung im Kabinett vor dem 19. 5. gebeten, da der GesEntw. dem RR beschleunigt vorzulegen sei, weil er in der Tagung der NatVers., die am 19. 5. beginne, beraten werden müsse (R 43 I /609 , Bl. 93 f.). In einer neuen Begründung zum GesEntw. war festgestellt worden, daß dieser GesEntw., nachdem der VV materiell deutschen Recht geworden sei, kein neues Recht schaffe, sondern „den bereits bestehenden Rechtszustand“ klarstelle. Dies sei „wünschenswert“ erschienen, „um etwaigen Zweifeln, die sonst mit Rücksicht auf die besonderen rechtlichen Verhältnisse der Reichswehr vielleicht hervortreten könnten, von vornherein den Boden zu entziehen“ (R 43 I /609 , Bl. 93 f., hier: Bl. 94).

Reichsminister der Justiz Dr. Blunck hegt Bedenken gegen den Erlaß des Gesetzes, weil es lediglich das bereits durch den Friedensvertrag Festgelegte nochmals bestimme. Er befürchtet auch, daß gerade, wenn wir jetzt dieses Gesetz machten, die Entente uns mangelnde Vertragserfüllung vorwerfen werde, da wir nach den allgemeinen Bestimmungen zur Abschaffung der Wehrpflicht innerhalb der nun bereits verstrichenen Frist von drei Monaten verpflichtet gewesen wären.

Reichswehrminister Dr. Geßler hält die Schaffung des Gesetzes für wünschenswert, weil die Heer- und Wehrordnung nicht mehr hätten verabschiedet werden können7.

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S. hierzu Anm. 7 zu Dok. Nr. 97.

Staatssekretär Dr. Lewald hält die Schaffung des Gesetzes auch deshalb für überflüssig, weil bereits durch Aufhebung der alten Verfassung die Wehrpflicht abgeschafft sei.

Der Herr Reichskanzler stellt Einverständnis fest, daß von der Einbringung dieses Gesetzes abgesehen werden solle. Der Reichswehrminister solle in einem Interview das Ausland darüber aufklären, weshalb es der Schaffung eines besonderen Gesetzes nicht bedurft hätte.

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