2.49.2 (bau1p): 2. Rechtsverhältnisse bezüglich des Hausministeriums.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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2. Rechtsverhältnisse bezüglich des Hausministeriums.

Bezüglich der Frage des Erwerbs des Hausministeriums zwecks Unterbringung des Reichspräsidenten, wurde von seiten des Reichs der Standpunkt vertreten, daß mit aller Macht die Überlassung seitens der Krone herbeigeführt werden müsse; Mietung käme nicht in Frage, da es unmöglich sei, daß der Reichspräsident gewissermaßen beim früheren Könige zur Miete wohne. Den von Preußen geäußerten Bedenken gegenüber, daß es sich beim Hausministerium um einen Privatbesitz des Königs handle und daß deshalb eine Verfügung des Finanzministeriums nicht möglich sei, wurde erwidert, daß dann im Enteignungs- oder Gesetzeswege vorgegangen werden müsse3.

3

Zum Problem der Staats- und Privatvermögensanteile des Besitzstandes der ehemaligen dt. Fürstenhäuser sowie zum weiteren Verlauf der vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen s. Theodor Günther: Die Fürstenentschädigung. Vgl. auch diese Edition: Die Kabinette Marx I und Luther.

Nach längeren Erörterungen wurde der Unterstaatssekretär in der Reichskanzlei beauftragt, mit einem Vertreter der Preußischen Regierung und dem Gesandten Nadolny mit dem Hausminister zu verhandeln und die Angelegenheit tunlichst zum Abschluß zu bringen4. Hierbei solle die Frage der Gestattung der Abführung von 10 Millionen Mark nach Holland nicht verquickt werden. Immerhin werde es vielleicht durch geschickte Verhandlungen möglich sein, auch diesen Umstand mittelbar zu verwerten.

4

Der Ankauf des Kgl.-pr. Hausministeriums in Berlin, Wilhelmstraße 73, als Dienstgebäude des RPräs. kann schließlich durchgesetzt werden. Im Rahmen des Etats des RSchMin. für 1919 bewilligt die NatVers. dafür einmalig 22 Mio M (NatVers.-Bd. 339 , Drucks. Nr. 1046  und Bd. 331, S. 3624 f.).

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