2.87.2 (bau1p): 3. Gesandtschaften bei den einzelnen Gliedstaaten; Vertretung der Länder beim Reich.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 5). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

Extras:

 

Text

RTF

3. Gesandtschaften bei den einzelnen Gliedstaaten; Vertretung der Länder beim Reich2.

2

Bis zur Novemberrevolution 1918 waren die nichtpreußischen stimmführenden Bevollmächtigten zum Bundesrat gleichzeitig Gesandte bei der Präsidialmacht Preußen. Eine besondere Form der Vertretung beim Reich gab es daneben nicht, ebensowenig wie der Bundesstaat „Deutsches Reich“ Gesandte in die Gliedstaaten zur Beglaubigung entsenden konnte. Dafür fungierten die pr. Gesandten bei den dt. Einzelstaaten in der Regel als „stetige Organe der Reichsregierung“ (vgl. Hans-Joachim Schreckenbach: Innerdeutsche Gesandtschaften 1867 bis 1945. S. 407). „Dies war unbedenklich“, urteilte RIM Preuß im Frühjahr 1919, „weil der preußische Ministerpräsident zugleich Reichskanzler war und das Auswärtige Amt zugleich preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Diese Personalunion ist in Fortfall gekommen. Nur in einer Übergangszeit, wie derjenigen, in der wir zur Zeit leben, kann eine Unklarheit, wie die schon erwähnte, bestehen, daß Behörden, die staatsrechtlich rein preußische sind, keine preußischen Chefs haben, sondern von einem reinen Reichsressort – nämlich dem Auswärtigen Amt – ressortieren.“ Da andererseits das unitarische Gesamtbild der zukünftigen RV sich in den Verfassungsberatungen der RV abzuzeichnen begann, regte er an, daß die Reichsregierung durch einen zuverlässigen Beamten über die Entwicklung in den größten deutschen Gliedstaaten fortlaufend unterrichtet werde und daß die Berliner Zentrale die Möglichkeit habe, durch einen Vertrauensmann in mündlichem Austausch Gedanken und Gesichtspunkte bei den Regierungen der Gliedstaaten zu vertreten. Durch die Entsendung solcher auf Dauer – und zwar nicht in diplomatischen Formen, sondern als RKomm. bestellten – Reichsvertreter könnten seiner Meinung nach auch die Bedenken der Länder gegen die in Art. 15 der zukünftigen RV ausgesprochene Ermächtigung der RReg. abgeschwächt werden, ad-hoc-Beauftragte zur Überwachung der Durchführung von Reichsgesetzen in die Länder entsenden zu dürfen (RIM Preuß an RAM Brockdorff-Rantzau, 24.5.19; R 43 I /2329 , Bl. 5 f.). Die Angelegenheit war im Sommer 1919 zwischen den Ressorts kontrovers diskutiert, aber nicht entschieden worden (weitere Materialien ebd., Bl. 8–16). Als das RIMin. nach der Neubesetzung des Ministeramtes Anfang Oktober seine Pläne weiterverfolgte und sechs Reichsbevollmächtigte einsetzen wollte, erhob der RFM aus politischen und finanziellen Gründen Einspruch und stellte damit die Frage der innerdt. Vertretungen erneut zur Debatte (Der RFM an den RIM, 17.10.19; R 43 I /2329 , Bl. 22).

a) Das Kabinett ist darüber einig, daß keine der Landesregierungen eine Gesandtschaft der Entente oder anderer ausländischer Mächte bei sich akkreditieren darf. Dies widerspricht nicht nur der politischen Klugheit, sondern auch der rechtlichen Stellung der Länder im Reich. Im Gegenteil ist es erwünscht, daß allen Versuchen der Entente, Gesandtschaften bei den Gliedstaaten einzuführen,[324] mit entschiedenen Hinweisen auf die Verfassung entgegengetreten wird3.

3

Die RV überweist die auswärtigen Angelegenheiten in ihrer Gesamtheit der Reichskompetenz, lediglich in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung können die Länder – nach Zustimmung des Reichs – Verträge mit auswärtigen Staaten abschließen (Art. 6, Ziff. 1; Artt. 78, 88, letzter Abs.).

b) Ebenso ist es unerwünscht, daß die einzelnen Länder untereinander bei sich Gesandtschaften unterhalten. Dem stehen die gleichen verfassungsrechtlichen Gründe entgegen4. Wenn einer der Gliedstaaten die Gesandtschaft eines anderen Gliedstaates zulassen würde, wäre es übrigens kaum möglich, dem gleichen Ansinnen einer der Ententemächte entgegenzutreten. Folgerichtig wird künftig keine Akkreditierung der in Berlin tätigen Vertreter der Gliedstaaten bei der Preußischen Regierung erfolgen dürfen.

4

Die RV regelt in Art. 78 nur die Beziehungen zum Ausland, schweigt jedoch über den Verkehr der Länder untereinander bzw. mit dem Reich. Da demzufolge die Weimarer RV in die auf diesem Gebiet bestehenden Rechte der Länder nicht grundsätzlich eingegriffen hatte, konnte – entgegen der Auffassung des RKab. – auch die staatsrechtliche Lehrmeinung vertreten werden, daß die innerdt. Gesandtschaften und Konsulate keine Institutionen der Außen-, sondern solche der Innenpolitik seien (Gerhard Anschütz: Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. Ein Kommentar. S. 237).

c) Das Kabinett hält es ferner nicht für richtig, daß die Gliedstaaten bei der Reichsregierung durch Gesandtschaften im völkerrechtlichen Sinne künftig noch vertreten werden. Denkbar wäre es, daß die stimmführenden Vertreter der Länder im Reichsrat den Titel eines Gesandten erhalten; die Entscheidung hierüber bleibt vorbehalten.

d) Die Frage, ob und in welcher Weise das Reich künftig in den Hauptstädten bei den einzelnen Ländern vertreten sein soll, wird zurückgestellt5. Das Kabinett ist der Meinung, daß auf eine solche besondere Vertretung verzichtet werden könne. Doch würde für den Fall, daß Gesandtschaften fremder Mächte bei den Gliedstaaten zustande kämen, wohl zweckmäßig auch das Reich dort Gesandtschaften unterhalten.

5

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 133, P. 10.

Diese Fragen, namentlich die zu a) und b) berührten, sollen in einer Konferenz mit den Ministerpräsidenten der Länder, zu der der Reichskanzler einladen wird, besprochen werden, um eine Einigung zwischen den Ländern zu erzielen6.

6

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 130.

Extras (Fußzeile):