2.124.2 (bru1p): 2. Außerhalb der Tagesordnung: Unterzeichnung des Finanzhilfsabkommens in Genf.

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2. Außerhalb der Tagesordnung: Unterzeichnung des Finanzhilfsabkommens in Genf.

Staatssekretär Dr. v. Bülow trug vor, daß an einem Abkommen über Finanzhilfe für Staaten, die mit Krieg bedroht seien, besonders Finnland Interesse habe, von dem auch der entsprechende Antrag stamme4. Der Reichsminister des Auswärtigen halte es unter Berücksichtigung der Finnland beim Abschluß des Handelsvertrages gegebenen Zusicherungen, die auch dem Kabinett bekannt seien, für notwendig, das Abkommen, dessen Unterzeichnung jetzt bevorstehe, auch deutscherseits vorbehaltlos zu unterzeichnen. Dabei könne man im Reichskabinett intern darüber einig werden, die Gesetzesvorlage erst dann beim Reichstag einzubringen, wenn die Abrüstungsfrage in einem für uns befriedigendem Sinne gelöst sei.

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Das Projekt eines Abkommens über Finanzhilfe hatte den VB seit 1926 beschäftigt. Die erste Anregung für dieses Abkommen war von der finnischen Reg. ausgegangen. Das Abkommen bestand aus zwei Artikeln: Wenn ein Staat, entgegen seinen internationalen Verpflichtungen, zum Kriege schritt, sollte der von ihm angegriffene Staat, vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des VB-Rats, nach Art. 1 des Abkommens ein Recht auf Finanzhilfe des VB haben. Art. 2 enthielt Bestimmungen über die Einzelheiten dieser Finanzhilfe (Rundschreiben des Vortr.LegR v. Weizsäcker an die dt. Missionen über die Herbsttagung des VB vom 18.10.30 in R 43 I /495 , Bl. 208–222, hier Bl. 213).

[468] Reichsminister Dr. Curtius würde sogar keine Bedenken tragen, das Abkommen auch vorbehaltlos zu ratifizieren, da ein Vorbehalt hinsichtlich einer befriedigenden Regelung der Abrüstungsfrage im Abkommen selbst enthalten sei.

Die deutsche Zahlungsverpflichtung belaufe sich auf 8 Millionen Francs5. In den nächsten Jahren werde die Summe wohl nicht im Etat erscheinen müssen, weil bis zur Ratifikation durch sämtliche beteiligten Staaten wohl geraume Zeit verstreichen werde.

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Vgl. Dok. Nr. 111, P. 1.

Der Reichskanzler erklärte, daß er den Vorbehalt im Abkommen selber hinsichtlich der Abrüstungsfrage nicht als genügend erachte, um die vorbehaltlose Ratifizierung zu rechtfertigen. Er sprach sich für einen internen Kabinettsbeschluß aus, das Abkommen erst dann dem Reichstag vorzulegen, wenn die Abrüstungsfrage in einer Deutschland befriedigenden Weise geregelt sei.

Der Reichsminister der Finanzen bat, den Vorbehalt hinsichtlich der Abrüstung schon bei der Unterzeichnung zu Protokoll zu geben. Ein interner Kabinettsbeschluß würde durch Rückfragen im Reichstag doch bekannt werden können und dann als Unaufrichtigkeit ausgelegt werden.

Ministerialdirektor Dr. Dorn führte aus, warum nach seiner Ansicht der im Abkommen selbst enthaltene Vorbehalt hinsichtlich der Abrüstung nicht präzisiert genug sei, um die deutschen Interessen zu sichern.

Nach eingehender Aussprache, bei der sich insbesondere der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft überhaupt gegen eine Unterzeichnung des Abkommens aussprach, beschloß das Reichskabinett, der Unterzeichnung des Finanzhilfsabkommens nur unter dem Vorbehalt zuzustimmen, daß die Ratifikation erst nach Zustandekommen einer Deutschland befriedigenden Regelung der Abrüstungsfrage erfolgen könne. Dieser Vorbehalt müsse zu Protokoll gegeben werden.

Auf Vorschlag von Staatssekretär Dr. v. Bülow wurde es dem Ermessen des Reichsministers des Auswärtigen überlassen, ob er unter dieser Voraussetzung überhaupt unterzeichnen wolle6.

6

S. Dok. Nr. 134.

Im Anschluß an die Kabinettssitzung fand ohne Hinzuziehung von Ressortvertretern eine Ministerbesprechung statt.

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