1.100.6 (bru3p): 6. Zinssenkung.

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6. Zinssenkung.

Ministerialdirektor Reichardt machte Ausführungen über den Inhalt des beiliegenden Verordnungsentwurfs7.

7

Der VoEntw. ist dem Kabinettsprotokoll nicht beigefügt, er befindet sich jedoch in R 43 I /660 , Bl. 328–337. Der VoEntw. sah eine Herabsetzung der Zinsen vor, die über 6% lagen (Art. 2). Art. 4 erklärte Zinsvereinbarungen oder Satzungen für nichtig, die gesetzliche Zinssenkungen aufhoben oder für diesen Fall die Rückzahlung des gewährten Darlehens vorsahen.

Der Reichsarbeitsminister wiederholte die Bedenken, die er in der Chefbesprechung am Vormittag geäußert hatte8. Er erklärte, daß er sich damit abfinden würde, wenn den Sparkassen ein geringerer Verwaltungskostenbeitrag zugestanden würde als den Hypothekenbanken, sprach sich aber entschieden gegen einen Verwaltungskostenbeitrag für die Versicherungsgesellschaften aus.

8

Nach § 2 Abs. 2 des Kapitels III des Ersten Teils der NotVo. vom 8.12.31 (RGBl. I, S. 699 , hier S. 703), war die Heranziehung von Versicherungen zu den Verwaltungskostenbeiträgen bei der Zinssenkung nicht erwähnt worden.

In der Chefbesprechung vom 23.12.31 hatte RArbM Stegerwald der Ausdehnung des Verwaltungskostenbeitrags auf Versicherungen und Sparkassen widersprochen und die Rückzahlbarkeit der Darlehen von Hypothekenbanken in Pfandbriefen vorgeschlagen.

RWiM Warmbold hatte dagegen den Standpunkt vertreten, „daß den Schuldnern ein unangemessener Gewinn erwachsen würde, wenn sie die Zahlung durch Pfandbriefe ablösen können, die sie zu einem Kurse von 68 oder 69 kaufen. Er wünschte deswegen die Dauer dieser Ermächtigung beschränkt, wie in der Vorlage vorgesehen. Der Reichsarbeitsminister trat dafür ein, daß die Möglichkeit der Zurückzahlung in Hypotheken-Pfand-Briefen bis Ende 1934 belassen würde“ (R 43 I /660 , Bl. 322–324, hier Bl. 323).

In ähnlichem Sinne äußerte sich der Reichsverkehrsminister während der Reichswirtschaftsminister in einer Verkürzung des Verwaltungskostenbeitrages bei den Sparkassen eine Gefahr für ihre Liquidität und in der Verweigerung des Beitrages bei den Versicherungsgesellschaften die Gefahr erblickte, daß diese die Prämien erhöhen müßten.

Er fand sich schließlich damit ab, daß der Verwaltungskostenbeitrag bei den Hypothekenbanken nicht für Darlehn unter 20 000 RM, sondern unter 15 000 RM auf ¾% bemessen werde.

Nach längerer Aussprache wurde beschlossen, den Verwaltungskostenbeitrag bei den Sparkassen für alle von ihnen ausgeliehenen Hypotheken auf 3/8% zu bemessen. Bei den Hypothekenbanken soll der Beitrag von ½% auf ¾% erhöht werden, wenn es sich um Hypotheken im Betrage von 15 000 RM und darunter handelt. Bei den Versicherungsgesellschaften soll kein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden dürfen.

[2134] Die Rückzahlung der Schuldsumme in Hypothekenpfandbriefen soll bis zum 31. Dezember 1933 im vollen Umfange möglich sein.

Im übrigen wurde dem Entwurf zugestimmt9.

9

Vgl. die Erste Durchführungs- und ErgänzungsVo. über Zinssenkung auf dem Kapitalmarkt vom 23.12.31, RGBl. I, S. 793 .

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