1.222.2 (bru3p): Prämienanleihe.

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Prämienanleihe.

Die beiliegende Vorlage des Reichsministers der Finanzen vom 4. Mai 1932, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die Ausgabe von Inhaberpapieren mit Prämien5, wurde in der Sitzung verteilt und eingehend erörtert.

5

Der GesEntw. ermächtigte den RFM für Siedlung, Meliorationen, Beschäftigung Jugendlicher und sonstige Arbeitsbeschaffung Geldmittel im Wege des Kredits zu beschaffen. Zu diesem Zweck durfte er auch Inhaberpapiere mit Prämien ausstatten. Diese Prämienanleihe sollte steuerfrei bleiben (Schreiben des RFM mit GesEntw. in R 43 I /1456 , S. 65–69).

Der Reichsbankpräsident hielt es nicht für richtig, daß die Reichsregierung sich im gegenwärtigen Augenblicke hinsichtlich des Gedankens der Prämienanleihe so weitgehend festlegt, wie dies in dem Gesetzentwurf geschehen ist. Insbesondere meinte er, daß die Reichsregierung sich möglichst große Freiheit hinsichtlich des Verwendungszweckes der Anleihe vorbehalten müsse, und daß es auch richtiger sei, sich über das Maß der steuerlichen Erleichterungen in dem Gesetzentwurf selbst nicht so weitgehend festzulegen. Er meinte, daß es richtiger sei, sich auch für die Steuervergünstigungen mit einer Ermäßigung zu begnügen.

Diesen Bedenken schloß sich das Kabinett an. Der Gesetzentwurf soll wesentlich kürzer gefaßt werden und in das Schuldentilgungsgesetz6, das der Reichsrat bereits verabschiedet hat, eingearbeitet werden. Da das Schuldentilgungsgesetz noch nicht an den Reichstag weitergeleitet worden ist, soll versucht werden, den Reichsrat zu veranlassen, dieser nachträglichen Erweiterung des Schuldentilgungsgesetzes zuzustimmen7.

6

Vgl. Dok. Nr. 732, P. 2.

7

Der RR stimmte in der 14. Sitzung vom 12.5.32 gegen die Stimme Württembergs der Aufnahme der Prämienanleihe in dem GesEntw. zu (Niederschriften über die Vollsitzungen des RR, Jahrgang 1932, § 227, S. 116).

Fortsetzung der Kabinettssitzung soll am 6. Mai nachmittags 4½ Uhr stattfinden8.

8

Vgl. Dok. Nr. 739, P. 5.

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