1.225.4 (bru3p): 4. Entwurf einer Verordnung über steuerliche Erleichterungen auf dem Gebiet der Vermögenssteuer, Grunderwerbssteuer und Erbschaftssteuer.

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4. Entwurf einer Verordnung über steuerliche Erleichterungen auf dem Gebiet der Vermögenssteuer, Grunderwerbssteuer und Erbschaftssteuer.

Der Reichsminister der Finanzen trug den wesentlichen Inhalt des den Reichsministern zugegangenen Entwurfs einer Verordnung über steuerliche Erleichterungen auf den Gebiet der Vermögenssteuer, Grunderwerbssteuer und Erbschaftssteuer vor. (Vorlage vom 28. April […])16.

16

Die Vorlage des RFM vom 28.4.32 trug der Ermächtigung im Vierten Teil, Kapitel II der Vierten NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31 (RGBl. I, S. 699 , hier S. 715) Rechnung: vgl. Dok. Nr. 594, P. 4. Die NotVo. sollte nach dem Willen des RFM noch vor dem nächsten Vermögenssteuertermin am 15.5.32 inkrafttreten (R 43 I /2408 , Bl. 40–43).

Das Kabinett erklärte sich mit dem Entwurf grundsätzlich einverstanden. Die Weiterleitung an den Herrn Reichspräsidenten und die Veröffentlichung soll jedoch erst nach dem Abschluß der bevorstehenden Reichstagstagung erfolgen17. Schon jetzt soll dagegen durch die Presse Folgendes bekanntgegeben werden18:

17

NotVo. vom 12.5.32, RGBl. I, S. 192 .

18

Veröffentlicht durch WTB Nr. 967 vom 7.5.32 (R 43 I /2408 , Bl. 49).

„Anpassung der Vermögenssteuer an die seit dem 1. Januar 1931 eingetretenen Wertrückgänge. Berlin, 6. Mai. Für die Vermögenssteuer 1932 wäre an sich noch die Veranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1931 maßgebend. Mit Rücksicht auf die seit dem Stichtag eingetretenen Wertänderungen ist bereits in der Verordnung[2499] des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 der Reichsminister der Finanzen ermächtigt worden, auf dem Gebiet der Einheitsbewertung und der Vermögenssteuer Maßnahmen zu treffen, durch die den seit dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretenen Senkungen der Vermögenswerte mit steuerlicher Wirkung vom 1. April 1932 an Rechnung getragen wird. Eine entsprechende Maßnahme wird auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer und der Grunderwerbssteuer getroffen werden. Die diesbezügliche Verordnung wird in den nächsten Tagen ergehen. Damit diese Maßnahmen bereits für die Mairate der Vermögenssteuer wirksam werden können, wird der Fälligkeitstermin vom 15. Mai auf den 20. Mai verschoben.“

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