1.69.2 (bru3p): 2. Gebühren freier Berufe, Arzneitaxen.

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2. Gebühren freier Berufe, Arzneitaxen.

Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt seiner Vorlage vom 1. Dezember 1931 […] vor8. Eine Senkung der Gebühren der Patentanwälte sei nicht möglich. Von den Gerichtsvollziehergebühren erhielten diese nur 28%. Im übrigen würden sie an den Landesfiskus abgeführt. Wegen der schlechten Finanzlage der Länder seien die Gebühren erst kürzlich heraufgesetzt worden.

8

Vgl. hierzu Dok. Nr. 574, P. 2.

Eine Herabsetzung der Notariatsgebühren würde eine Senkung der gleichartigen Gerichtsgebühren zur Folge haben.

Er sei bereit, sich mit dem Verband der Patentanwälte in Verbindung zu setzen und die Landesregierungen auf die Frage der Gerichtsvollzieher- und Notariatsgebühren hinzuweisen. Die Einnahmen der Rechtsanwälte seien bereits wesentlich gekürzt, insbesondere auch durch die Gewerbesteuer und dadurch, daß die Gebühren in Armensachen herabgesetzt worden seien. Ihre Lage sei außerordentlich ungünstig9.

9

Gegen die Senkung hatte der RJM in seiner Vorlage vom 1.12.31 ernste Bedenken geltend gemacht: „Durch die Einbeziehung in die Gewerbesteuer, die Herabsetzung der Gebühren in Armensachen und die Erhöhung der amtsgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze ist der Anwaltstand gerade in jüngster Zeit in seiner wirtschaftlichen Lage besonders stark betroffen worden. Auf die allgemeinpolitischen Gefahren, die sich aus einem weiteren wirtschaftlichen Absinken des Anwaltstandes und einer zunehmenden Proletarisierung ergeben, glaube ich hier nicht näher eingehen zu brauchen. Man wird sich weiter auch keinem Zweifel hingeben dürfen, daß die Anwaltschaft den Rückgang an Einnahmen in erster Linie durch Einsparungen auf dem Gebiete der personellen Bürounkosten wird auszugleichen suchen, was wiederum eine Vermehrung der Arbeitslosigkeit zur Folge haben muß. Gegen eine Gebührensenkung im Rahmen der Preissenkungsaktion scheint mir endlich vor allem auch die Erwägung zu sprechen, daß sich die Herabminderung des allgemeinen Preisniveaus zwangsläufig ohnehin in einem entsprechenden Sinken der Streitwerte und damit der Gebühren auswirken wird“ (R 43 I /2375 , S. 421–424, hier S. 423).

Staatssekretär Dr. Trendelenburg äußerte Bedenken gegen eine Herabsetzung der Gebühren im Wege der Notverordnung. Einwirkungen auf die in Frage kommenden Stellen seien vorzuziehen. Die Gebühren der Rechtsanwälte minderten sich mit dem Wert der Ware. Die Ärzte würden durch die Krankenkassenregelung getroffen.

Der Reichsminister des Innern sprach sich ähnlich aus. Er hielt es nicht für zweckmäßig, durch die Notverordnung gegen die Ärzte vorzugehen. Die Gebührenordnungen würden von den Ländern erlassen. Sie enthielten einen ausreichend großen Spielraum zur Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Zur Frage der Arzneitaxen ergänzte Ministerialdirektor Dr. Dammann diese Ausführungen dahin, daß sie von den Ländern erlassen würden. Für Spezialitäten[2045] sei ein Zuschlag von 75% festgesetzt. Durch die Verordnung vom 5. Juni 1931 seien abweichende Bestimmungen ermöglicht10. Eine Einigung der Ressorts sei auf 64% erfolgt. Der Reichsrat habe diesen Vorschlag aber abgelehnt und sich für 66⅔% für das Jahr 1932 ausgesprochen11. Ein zu starker Druck auf die Preise würde dazu führen, daß die Apotheken auf dem Lande zusammenbrächen und die Arzneiversorgung gefährdet würde.

10

Vgl. die 2. NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5.6.31, Siebenter Teil, Kapitel IX, RGBl. I, S. 279 , hier S. 314.

11

Hierzu Dok. Nr. 607, Anm. 16.

Der Reichsarbeitsminister hielt die Ärztegebühren und die Arzneitaxen für überhöht. Die Länder gingen nicht entschieden an ihre Senkung heran.

Staatssekretär Dr. Weismann schloß sich den Ausführungen des Reichsministeriums des Innern an. Preußen habe die Zuschläge auf 66⅔% herabgesetzt12. Dadurch sei die Einheitlichkeit im Reiche verloren gegangen.

12

Nicht ermittelt.

Die Entscheidung wurde weiteren Besprechungen vorbehalten13.

13

Zur Fortsetzung der Beratung siehe Dok. Nr. 607, P. 5.

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